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Bild Guellesperrfrist Copyright Anton Wackerbauer

Achtung: Ausbringung kann auch nach Sperrfristablauf verboten sein!

Immer aufmerksamer beobachten ebenso die Bevölkerung wie auch die Behörden den Transport und die Ausbringung von Gülle. Prüfen Sie als Landwirt daher bei jedem Einsatz ganz genau, ob der Boden und die Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, was vor allem bei angefrorenem Boden sehr kritisch und vorsichtig zu hinterfragen sein wird.

Generell beginnt die Sperrfrist bei Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen gibt es bei besonderem Düngebedarf. So etwa dürfen Zwischenfrüchte und Winterraps mit bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September des Vorjahres gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Auf Wintergerste sind bis Ende September des Vorjahres ebenfalls bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

Eine Sperrfrist-Verschiebung auf Ackerland ist nicht möglich!

Für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und im mehrschnittigem Feldfutterbau dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

Bei Grünland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeit einer Verschiebung der Sperrfrist. Diese wird aber nie verkürzt, sondern landesrechtlich unterschiedlich lediglich um zwei oder vier Wochen nach vorne wie auch hinten verlegt. Demgemäß bleibt es immer bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die unterschiedlichen Antragsverfahren in den Bundesländern werden hier nicht näher behandelt.

Unabhängig von jedweder Sperrfrist gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten! Besondere Probleme bereitet das Merkmal „schneebedeckt“. Hilfestellung gibt die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft mit einer veröffentlichten Bilderserie dazu, was als befahrbar gilt und was nicht.

Auf gefrorenem Boden dürfen im Frühjahr bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn der Boden absehbar tagsüber aufnahmefähig wird und keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flüsse besteht und der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine grüne Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei der Gülleausbringung nach dem Winter in das Frühjahr hinein ist immer höchste Achtsamkeit an den Tag zu legen. Auch wenn die gesetzlichen oder länderspezifisch verschobenen Sperrfristen abgelaufen sind, gelten je nach Bodenbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen generelle Ausbringungsverbote, die nur von Fall zu Fall vor Ort geprüft und entschieden werden können. Stets zu beachten sind der Nährstoffbedarf und etwaige Einarbeitungsfristen.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.
 

Aus aktuellem Anlass: Besondere Gelände- und Witterungsverhältnisse bergen hohe Risiken! 

So ist bei der Gülleausbringung auf einen Acker in Hanglage ganz besonders darauf zu achten, dass die Gülle nicht mit tauendem Schneewasser in einen Bach abfließt und das Gewässer gegebenenfalls strafbar verunreinigt.

Die Düngeverordnung (DüV) konkretisiert die Regeln zur Düngung auf nicht aufnahmefähigen Böden. Generell ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln, so auch von Gülle und Gärresten laut DüV seit dem 01.02.2018 erlaubt, sofern die Sperrfrist nicht verschoben wurde. Jedoch kann trotz Ende der Güllesperrfrist die Ausbringung von Gülle etwa auf wassergesättigten Böden verboten sein, wenn Schneeschmelzwasser wegen Frostes im Untergrund nicht versickert. Eine solche Fläche wäre als überschwemmt und wassergesättigt einzustufen.

Die Zulässigkeit der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln orientiert sich wesentlich an der Aufnahmefähigkeit des Bodens, ein häufiges Dilemma für den Landwirt, weil diese Regelungen die wichtige Frage der Befahrbarkeit der Flächen nicht berücksichtigen. Gerade der mit Schnee und frostigen Temperaturen zurückgekommene Winter verlangt dem Landwirt deshalb hohe Aufmerksamkeit ab. Auf gefrorenem Boden dürfen Landwirte Gülle nur unter ganz bestimmten Bedingungen ausbringen, auf schneebedeckten Flächen auch bei geringer Schneeauflage generell nicht mehr.

Grundsätzlich gilt etwa in Bayern nach den Erläuterungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft BayLfL zur Düngeverordnung hinsichtlich der Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands (§ 5 Abs. 2 DüV) Folgendes:

„Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln untersagt.

Davon abweichend dürfen jedoch im Frühjahr auf gefrorenem Boden bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn

  • der Boden tagsüber aufnahmefähig wird und
  • keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen besteht und
  • der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine  „grüne“ Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.    

 Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.“

Hiernach können gute Bedingungen für die Gülleausbringungen für den Fall angenommen werden, dass es nach nächtlichem Frost tagsüber taut. Dann wären die Böden am Morgen noch gefroren und die notwendige Tragfähigkeit sicherstellt, um den Acker befahren und den Dünger ohne schädigende Bodenverdichtung ausbringen zu können. Wenn dann der Boden bis zur Mittagszeit auftaut, kann er die Nährstoffe der Gülle aufnehmen und binden. Maßgeblich ist deshalb vor allem, dass nach den Daten des amtlichen Deutschen Wetterdienstes das wenigstens zeitweise Auftauen des Bodens tagsüber zu erwarten ist und der Boden hierüber die erforderliche Aufnahmefähigkeit gewinnt.

Mehr dazu? Kontaktieren Sie uns gerne!

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