Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht gewinnt seine Bedeutung vor allem daraus, dass Grund und Boden wie auch die darauf errichteten Gebäude im wahrsten Sinne des Wortes unbeweglich und hinsichtlich der Rechteinhaberschaft und Nutzung daher besonderen Anforderungen unterworfen sind. Grundstücke sind ebenso Grundlage der landwirtschaftlichen Erzeugung von Lebensmitteln, wie sie Standort von Fabriken, Hofstellen von Landwirtschaftsbetriebenaber auch Verkehrs- und Freizeitfläche sein können. In Form der Wohnung und als Wohnhaus sind sie örtliche Verwurzelung der Menschen in ihrer heimatlichen Umgebung und geschützte Privatsphäre zugleich.

Das Grundstücksrecht regelt schwerpunktmäßig die Rechtsfragen zum Grundstückskaufvertrag und die sogenannten dinglichen Rechte an Grundstücken. Gesetzlich stützt das Grundstücksrecht sich insbesondere auf die immobiliarsachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dem Grad der Berechtigung unterscheidet das Grundstücksrecht zwischen dem Vollrecht an einem Grundstück, dem Eigentum, den grundstücksgleichen Rechten, wie etwa dem Erbbaurecht und den beschränkten dinglichen Rechten, zu denen vor allem die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der Nießbrauch, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht sowie die Grundpfandrechte, also die Hypothek,die Grundschuld und die Rentenschuld zählen.

Viele gesetzliche und behördliche Regelungen beeinflussen das Grundstücksrecht und überlagern es teilweise sehr weitgehend. Schon beim Grundstücksverkauf an sich können gesetzliche Vorkaufsrechte etwa nach den naturschutzgesetzlichen Bestimmungen oder auch dem Grundstückverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten aufstockungsbedürftiger Landwirte ausgelöst sein. Auch die Nutzung von Grundstücken ist vielfach in einen oft engen rechtlichen Rahmen beispielsweise des Umweltrechts eingebunden. Zudem regeln privatrechtliche Vereinbarungen wie der Landpachtvertrag nach den besonderen Bestimmungen der §§ 585 – 597 BGB die Rechte und Pflichten von Verpächtern und Pächtern landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebe, wiederum überlagert von den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes mit den dort unter anderem normierten Anzeigepflichten und rechtlichen Folgen deren Nichterfüllung. In kaum mehr überschaubarer Breite und Tiefe greifen europarechtliche Regelungen wie die des landwirtschaftlichen Förderrechts nebst damit einhergehender Cross-Compliance-Kontrollen und Sanktionen gerade in die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Grundstücken häufig unterschätzt gravierend ein. Das Baurecht, das Nachbarrecht, das Jagdrecht und hier gar nicht erschöpfend aufzählbare weitere Rechtsmaterien bis hin zum Mietrecht und Kleingartenrecht kommen in ihren jeweiligen grundstücksrechtlichen Bezügen hinzu.

Wir beraten und vertreten Sie in all diesen Belangen. Gerne begleiten wir anwaltlich ebenso Ihre Grundstücksgeschäfte, wie wir Ihnen bei Übergriffen in Ihre Rechtssphäre etwa als Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken und Gebäuden außergerichtlich und gerichtlich zur Seite stehen.