Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages anstelle der mitverpachtet gewesenen sogenannten „alten“ Zahlungsansprüche auch die „neuen“ Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben muss. Dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, welches im Jahre 2007 knapp 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gepachtet hatte. Den Pächtern wurde zugleich eine entsprechende Anzahl Zahlungsansprüche mitverpachtet. Im Pachtvertrag war unter anderem geregelt, dass auch der Pachtvertrag über die Zahlungsansprüche zusammen mit dem Pachtverhältnis über die Fläche endet. Nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.2016 hatten die Pächter die Flächen ordnungsgemäß an den klagenden Verpächter zurückgegeben, die Rückübertragung der Zahlungsansprüche jedoch verweigert. Die Pächter begründeten dies damit, dass ihnen die Rückgabe der ursprünglich gepachteten Zahlungsansprüche unmöglich wäre, weil diese alten Zahlungsansprüche mit Ende des Jahres 2014 weggefallen seien. Weiter argumentierten die Beklagten damit, dass die stattdessen im Jahre 2015 an sie zugeteilten neuen Zahlungsansprüche ja gerade an den Bewirtschafter und nicht an den Eigentümer ausgegeben worden wären. Eine Regelung im Pachtvertrag darüber, dass auch während der Pacht neu zugeteilte Zahlungsansprüche bei Pachtende an den Verpächter übertragen werden müssten, gäbe es nicht, weshalb der Verpächter bei Pachtende darauf keinen Anspruch haben würde. Nach der damaligen GAP-Reform in den Jahren 2004 und 2005 wurden viele Landpachtverträge geschlossen, mittels welcher neben der Fläche auch noch eine entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen mitverpachtet wurde. Die aus den Betriebsprämien-Stammrechten alljährlich aktivierbaren Zahlungsansprüche konnten damals (nur) zusammen mit entsprechenden Flächen verpachtet werden. Im Zuge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachtet gewesenen alten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit. Auf Antrag wurden den Pächtern unmittelbar neue Zahlungsansprüche zugeteilt, weil diese im Sinne der förderrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum Bewirtschafter der Flächen waren und nicht der Eigentümer, der seine Flächen verpachtet hatte. Es entstand dann vielfach Streit darüber, ob Pächter die ihnen im Zuge der GAP-Reform 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende an die Verpächter übertragen müssen, weil diese Stammrechte ja nicht dem Eigentümer, sondern dem Bewirtschafter der Fläche zugewiesen worden waren. Mit Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) vertrat das Oberlandesgericht hierzu die Rechtsauffassung, dass sich mit der Agrarreform 2015 am grundsätzlichen System der Zahlungsansprüche nichts geändert habe. Nach wie vor sei die Anmeldung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen Grundlage der Betriebsprämie. Eine grundlegende Neuerung dieses Fördersystems vermochte das Oberlandesgericht daher nicht zu erkennen, weshalb die neuen Zahlungsansprüche an die Stelle der alten treten würden. In ergänzender Vertragsauslegung ging das OLG Zweibrücken zudem davon aus, dass die Parteien eine entsprechende Regelung in den Pachtvertrag aufgenommen hätten, wenn es voraussehbar gewesen wäre, dass die verpachteten Zahlungsansprüche im Rahmen einer neuen Agrarreform wegfallen und durch neue Zahlungsansprüche ersetzt werden würden. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre, hätte man diesen Aspekt damals bedacht. Demzufolge hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass die im Jahre 2015 den Pächtern neu zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter zustehen und dieser von den Pächtern eine Übertragung an sich selbst bzw. an einen von ihm benannten Dritten verlangen kann. Das Gericht sah die Pächter verpflichtet, im vorgesehenen Verfahren an der Übertragung der Zahlungsansprüche mitzuwirken und dem Verpächter auch weitergehende Schäden aus der verspäteten Rückgabe der Zahlungsansprüche zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und einer Vielzahl von Fällen ausging, in denen ähnliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Mehr dazu? Kontaktieren Sie uns gerne! Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.

Achtung Landwirte: Mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gespannen ausreichende Fahrerlaubnis sicherstellen! 

Das Fahren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ohne/mit Anhänger, Mähdreschern, Häckslern etc. bis hin zu den sogenannten “Agrotrucks” muss auch von der individuellen Fahrerlaubnisklasse abgedeckt sein.

So übersehen noch nicht volljährige Führer landwirtschaftlicher Transportgespanne oft, dass die ihnen erteilten Fahrerlaubnis nicht uneingeschränkt gilt. Der etwa erst 17 Jahre alte Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse T, welche altersbedingt nur bis zu einer maximalen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der benutzten Zugmaschine von 40 km/h gilt, fährt mit einer schnelleren Zugmaschine – mit all den daran geknüpften Konsequenzen – ohne Fahrerlaubnis!

Noch das geringere Übel dürfte sein, dass die Polizei ihm anlässlich einer Kontrolle die Weiterfahrt untersagt und ein Ersatzfahrer benötigt wird. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist zu rechnen. Besonders unangenehm wären die schadenersatz- und versicherungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles zu erwarten. Zudem wird auch der Betriebsinhaber sich wegen Zulassens des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen.

Gefahren werden dürfen folgende Maschinen und Gespanne:

  • mit der Fahrerlaubnis Klasse L:
    • ab einem Alter von 16 Jahren Zugmaschinen, also meist Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ohne Anhänger; mit einem Anhänger am Traktor dürfen maximal 25 km/h gefahren werden, auch wenn der Anhänger bis 40 km/h zugelassen ist;
    • selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher dürfen ebenfalls gefahren werden, allerdings nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
  • mit der Fahrerlaubnis Klasse T:
    • ab einem Alter von 16 Jahren Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h; ab Volljährigkeit mit 18 Jahren dürfen die Traktoren dann bis 60 km/h schnell sein; das gilt auch, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, sofern dieser ebenfalls für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist;
    • selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder dürfen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren werden.

Aber Achtung: Die Fahrerlaubnisse der Klassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Wird etwa Erde oder Bauschutt für ein Bauunternehmen gefahren, hat dies nichts mit den land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu tun; der Fahrer braucht dann eine Fahrerlaubnis der Klasse C/CE!

Die Fahrt mit dem Schlepper eines 16- oder 17-Jährigen mit dem T-Führerschein zur Schule ist ebenfalls nicht erlaubt. Mit einem Führerschein der Klasse T dürfen zwar bereits 16-Jährige landwirtschaftliche Maschinen fahren, allerdings gebunden an einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Zweck, der in diesem Fall kaum gegeben sein dürfte. Es ist von der Untersagung der Weiterfahrt und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszugehen. Ebenso wird der Fahrzeughalter mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu rechnen haben.

Erfüllt werden könnten land- oder forstwirtschaftliche Zwecke auch mit sogenannten “Agrotrucks”; sollten diese – wie regelmäßig wohl der Fall – eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h erreichen, benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. mit Anhänger einen CE-Führerschein, der erst ab 21 Jahren erworben werden kann.

Mehr dazu? Kontaktieren Sie uns gerne!

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbild auf dieser Seite: agrarmotive – stock.adobe.com.