Uns allen liegt das Wohl der landwirtschaftlichen Nutztiere am Herzen, dem Verbraucher ebenso wie den diese Nutztiere haltenden Landwirten und auch den die Kontrollen hierüber ausübenden Behörden. Hier sei einmal der Blick auf die Schweine gerichtet, die unter dem landwirtschaftlichen Nutztier als besonders intelligent und vor allem auch sehr neugierig gelten. Sie brauchen, um sich wohlfühlen zu können die Möglichkeit, immer wieder Neues zu erkunden und insbesondere auch sich mit unterschiedlichen Materialien und Gegenständen spielerisch beschäftigen zu können.

In den naturnahen Haltungsformen ebenso der Zuchtschweine mit ihren Ferkeln wie auch der Mastschweine können diese sich sehr frei in der Natur bewegen, Futter suchen, sich suhlen und vieles mehr. Schweinen wird es sehr schnell langweilig, wenn sie nicht genügend beschäftigt werden. Sie zeigen dann ein unerwünschtes, sprich abnormales Verhalten (Schwanzbeißen und Ohrenbeißen). Um gerade bei in großer Zahl in Ställen und Buchten gehaltenen Schweinen nur annähernd einen Ausgleich zu schaffen, brauchen die Schweine Beschäftigungsmaterial verschiedenster Art, welches – in deutschen Mastställen mittlerweile Vorschrift, vorausgesetzt, dass es nicht gesundheitsgefährdend ist – bewegt und verändert werden kann. Schweine schlafen nicht nur gerne in der Gruppe, sondern sie tun auch gerne etwas gemeinsam.

Nachfolgend ein paar Beispiele zu Materialien und Gegenständen die zur Beschäftigung verwendet werden könnten:

Ferkelspielzeug aus Naturmaterialien (Mischung von aus Zuckerrohr gewonnener Polymilchsäure (PLA) und Holzfasern) wie Ferkelbälle, Anti-Stress-Beißkugeln, Beißspielzeug aus Naturkautschuk, Heu, Stroh, Torf und Silage. Weiterhin gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten aus Kunststoffen und Metall. Natürlich gibt es das ebenfalls für Mastschweine und Zuchtsauen.

Um unerwünschtes Verhalten so gut wie möglich zu mindern, ist es sinnvoll, Spielzeug zu verwenden, mit dem Schweine sich gemeinsam beschäftigen können.

Rechtlich geregelt ist das Ganze in der „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV“). Diese wurde am 29.01.2021 zum 7. Mal geändert. Mit der Änderung wurden die Regelungen zum Beschäftigungsmaterial im Vergleich zur bis dahin geltenden Fassung um die Begriffe „organisch“ und „faserreich“ ergänzt und die Liste der besonders geeigneten Materialien weiter konkretisiert. Die Änderung hinsichtlich der besonders gewünschten Materialien ist mit der Verkündung der Verordnung sofort in Kraft getreten. Die Anforderungen „faserreich“ und „organisch“ treten zum 1. August 2021 in Kraft. 

Verstöße gegen die Regelungen werden gemäß § 38 Ziffer 31 TierSchNutztV in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Tierschutzgesetz (TierSchG) als Ordnungswidrigkeit geahndet und ist mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro bedroht. 

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