Achtung Waldbesitzer: Der Borkenkäfer fliegt wieder!

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Die Käfersaison 2019 hat begonnen. Dies bedeutet für den Waldbesitzer höchste Aufmerksamkeit. Um die Ausbreitung und damit erhebliche Schäden schon in den eigenen Wäldern zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen der Waldbestände unerlässlich. Anzeichen für einen frischen Käferbefall sind insbesondere das Bohrmehl in den Rindenschuppen und am Stammfuss. Aber auch Verfärbungen der Kronen und anderes können einen Befall anzeigen.

Befallene Bäume sind umgehend zu fällen, einschließlich der Äste und Zweige aus dem Bestand zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten Waldbestand zu lagern. Ein einziger übersehener oder nicht vollständig entfernter Käferbaum kann bis zu 20 weitere durch die neue Käfergeneration befallene Bäume bedeuten!

Der Käfer sorgt aber nicht nur für reichlich Arbeit im Wald. Oft beschäftigt er auch die Juristen und Gerichte.

Die Verpflichtungen zur Überwachung und Bekämpfung des Borkenkäfers sind umfangreich rechtlich geregelt. Dabei können sich die rechtlichen Verpflichtungen in Einzelheiten regional unterscheiden.

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Generell gilt, dass bei Gefährdung oder Befall regelmäßige Kontrollen zwingend vorgeschrieben sind. Ebenso ist zwingend vorgeschrieben, einen Befall umgehend den zuständigen Stellen zu melden, befallene Bäume ebenso umgehend zu fällen, diese samt Ästen und Zweigen aus den Beständen zu entfernen und entweder sofort zu verwerten oder in ausreichendem Abstand (in der Regel mindestens 500 Meter) von den nächsten Waldungen weg zu lagern, zu entrinden und/oder gegebenenfalls auch chemisch zu behandeln.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Behörden. Diese Behörden können die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auch mit Zwangsmittel durchsetzen, bis hin zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.

Ebenso drohen erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, wenn eine unzureichende Überwachung oder Bekämpfung dazu führt, dass benachbarte Bestände befallen und geschädigt werden. Die jeweils einschlägigen Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung des Käfers sind sogenannte Schutzgesetze, deren Verletzung nach § 823 BGB Schadenersatzansprüche begründen kann.

Wir empfehlen daher, die Waldbestände schon im eigenen Interesse sorgfältig zu überwachen und auf einen etwaigen Befall schnell zu reagieren. Ein gelegentlicher Blick auf benachbarte Bestände kann ebenfalls nicht schaden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung sollte ohnehin für jeden Waldbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein.

Bei auftretenden Problemen mit Behörden oder Nachbarn empfehlen wir schon beizeiten qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen oder sich rechtlichen Beistandes zu versichern.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbilder auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.