Dringende Erntearbeiten in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich möglich, aber nicht 24/7 und uneingeschränkt

Gerade in der Erntezeit stehen die Landwirte immer wieder vor dem Problem, dass unaufschiebbare Arbeiten anfallen, die aufgrund des Wetters oder infolge besonderer betrieblicher Erfordernisse nicht aufgeschoben werden können. Hier entsteht häufig die Notwendigkeit, Feld- uns Erntearbeiten sowie sonstige Außen- und Hofarbeiten auch während der Nacht und gelegentlich zudem an Sonn- und Feiertagen durchführen zu müssen. Hintergrund dafür kann nicht nur angekündigtes schlechtes Wetter, sondern beispielsweise auch sein, dass während der Erntezeit die Lohnunternehmer oder die Maschinenringe zu den „normalen“ Arbeitszeiten ausgebucht sind. Derartige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten führen viel zu oft zu Streitigkeiten mit Anwohnern etwa wegen der damit einhergehenden Lärmentwicklung. Gleichwohl es zu Gunsten der Landwirtschaft für dringende Arbeiten durchaus Sonderregelungen gibt, ist nicht alles erlaubt und vor allem immer auch Rücksichtnahme auf die Anwohner geboten.

Aber was ist generell erlaubt, was nur ausnahmsweise und was geschieht bei Verstößen?

Generell gibt es für nächtlichen Lärm Grenzwerte. Diese werden aus der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (TA-Lärm)“ abgeleitet.

Das danach während der Nachtzeiten Zulässige ist unterschiedlich, je nachdem wo die Lärmbetroffenen leben.

Insoweit gilt in Dorfgebieten, Mischgebieten oder bei einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich ein nächtlicher Emissionsgrenzwert von 45 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungen beträgt der nächtliche Grenzwert 40 dB(A). In reinen Wohngebieten gilt nachts ein allgemeiner Grenzwert von lediglich 35 dB(A). Dabei gilt als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Tagsüber gelten jeweils höhere Grenzwerte.

Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Denn an insgesamt 10 Tagen im Jahr dürfen die vorstehenden nächtlichen Grenzwerte überschritten werden, wenn dabei ein Grenzwert von bis zu 55 dB(A) nicht überschritten wird. Allerdings gibt hiervon wiederum eine Rückausnahme für Wochenenden. Die vorstehende Überschreitung der allgemein zulässigen Grenzwerte darf nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden.

Jedoch ist nicht nur der nächtliche Lärmschutz allein im Blick zu behalten. So sind etwa in Bayern hinzukommend die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) zu beachten. Gemäß Art 2 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit es hiervon keine gesetzliche Ausnahme gibt. Eine solche Ausnahme regelt Art 2 Abs. 3 Ziffer 3 FTG. Danach gilt das grundsätzliche Verbot nicht für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind.

Nun lässt sich allerdings trefflich darüber streiten, welche Arbeiten eines Landwirts tatsächlich „unaufschiebbar“ sind. Hier gehen die Meinungen zwischen Landwirten und betroffenen Bürgern teils sehr weit auseinander. Auch wenn die Rechtsprechung an die „Unaufschiebbarkeit“ landwirtschaftlicher Arbeiten keine überhöhten Ansprüche stellt, sollten die Landwirtschaftsbetriebe von der Ausnahmeregelung nur mäßig Gebrauch machen. Und manchmal hilft ein vorbeugendes Gespräch mit Nachbarn und Anliegern.

Neben derartigen die Beteiligten oft sehr belastenden Verärgerungen und Zerwürfnissen können Zuwiderhandlungen auch mit unangenehmen Sanktionen verbunden sein. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und etwa bei Verstößen gegen das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) gemäß den dortigen Regelungen in Artikel 7 mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Generell hilfreich und daher empfehlenswert kann hier sein, sich vorher anwaltlichen Rat einzuholen.

Beitragsbild auf dieser Seite: cherryandbees – stock.adobe.com

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Uns allen liegt das Wohl der landwirtschaftlichen Nutztiere am Herzen, dem Verbraucher ebenso wie den diese Nutztiere haltenden Landwirten und auch den die Kontrollen hierüber ausübenden Behörden. Hier sei einmal der Blick auf die Schweine gerichtet, die unter dem landwirtschaftlichen Nutztier als besonders intelligent und vor allem auch sehr neugierig gelten. Sie brauchen, um sich wohlfühlen zu können die Möglichkeit, immer wieder Neues zu erkunden und insbesondere auch sich mit unterschiedlichen Materialien und Gegenständen spielerisch beschäftigen zu können.

In den naturnahen Haltungsformen ebenso der Zuchtschweine mit ihren Ferkeln wie auch der Mastschweine können diese sich sehr frei in der Natur bewegen, Futter suchen, sich suhlen und vieles mehr. Schweinen wird es sehr schnell langweilig, wenn sie nicht genügend beschäftigt werden. Sie zeigen dann ein unerwünschtes, sprich abnormales Verhalten (Schwanzbeißen und Ohrenbeißen). Um gerade bei in großer Zahl in Ställen und Buchten gehaltenen Schweinen nur annähernd einen Ausgleich zu schaffen, brauchen die Schweine Beschäftigungsmaterial verschiedenster Art, welches – in deutschen Mastställen mittlerweile Vorschrift, vorausgesetzt, dass es nicht gesundheitsgefährdend ist – bewegt und verändert werden kann. Schweine schlafen nicht nur gerne in der Gruppe, sondern sie tun auch gerne etwas gemeinsam.

Nachfolgend ein paar Beispiele zu Materialien und Gegenständen die zur Beschäftigung verwendet werden könnten:

Ferkelspielzeug aus Naturmaterialien (Mischung von aus Zuckerrohr gewonnener Polymilchsäure (PLA) und Holzfasern) wie Ferkelbälle, Anti-Stress-Beißkugeln, Beißspielzeug aus Naturkautschuk, Heu, Stroh, Torf und Silage. Weiterhin gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten aus Kunststoffen und Metall. Natürlich gibt es das ebenfalls für Mastschweine und Zuchtsauen.

Um unerwünschtes Verhalten so gut wie möglich zu mindern, ist es sinnvoll, Spielzeug zu verwenden, mit dem Schweine sich gemeinsam beschäftigen können.

Rechtlich geregelt ist das Ganze in der „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV“). Diese wurde am 29.01.2021 zum 7. Mal geändert. Mit der Änderung wurden die Regelungen zum Beschäftigungsmaterial im Vergleich zur bis dahin geltenden Fassung um die Begriffe „organisch“ und „faserreich“ ergänzt und die Liste der besonders geeigneten Materialien weiter konkretisiert. Die Änderung hinsichtlich der besonders gewünschten Materialien ist mit der Verkündung der Verordnung sofort in Kraft getreten. Die Anforderungen „faserreich“ und „organisch“ treten zum 1. August 2021 in Kraft. 

Verstöße gegen die Regelungen werden gemäß § 38 Ziffer 31 TierSchNutztV in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Tierschutzgesetz (TierSchG) als Ordnungswidrigkeit geahndet und ist mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro bedroht. 

Beitragsbild auf dieser Seite: chadin – stock.adobe.com

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

Beitragsbild auf dieser Seite: Countrypixel – stock.adobe.com.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

 

Angesichts der steigenden Energiepreise und auch gestiegener Lohnkosten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten die vom Vermieter auf den Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten teils dramatisch erhöht. Die Rede ist hier schon von der „zweiten Miete“.

 

Über die Mietnebenkosten ist jährlich abzurechnen. Dies stellt Vermieter, insbesondere private Vermieter aber auch die Mieter jedes Jahr vor neue Herausforderungen und Probleme.

 

Für den Vermieter gilt es zu klären, welche Kosten sind umlagefähig, nach welchem Maßstab

sind umlagefähige Kosten auf einzelne Mietparteien zu verteilen und welche Formalien sind für eine ordnungsgemäße Mietnebenkostenabrechnung zu beachten.

 

Welche Mietnebenkosten der Vermieter überhaupt auf den Mieter umlegen kann, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zu den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten gehören beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, die Heiz- und Warmwasserkosten usw., umlagefähig sind auch Kosten der Wartung und Instandhaltung. Demgegenüber sind Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen nicht umlagefähig, da diese mit der Miete abgegolten sind. Wichtig ist, dass die BetrKV nur festlegt, welche Nebenkostenabrechnungen überhaupt zulässig auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich dafür, ob Nebenkosten überhaupt umgelegt werden können und wenn ja, ist jedoch stets der Mietvertrag. Hier können besondere Probleme für den Vermieter entstehen, wenn er mit verschiedenen Mietern unterschiedliche Mietverträge geschlossen hat. Hierzu kommt es häufig, wenn bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen noch ältere Mietverträge bestehen.

 

Hinsichtlich des jeweiligen Umlagemaßstabes gilt gleichfalls der Mietvertrag, falls dies dort geregelt ist. Ansonsten kann der Vermieter diesen wählen, solange er sachgerecht und nicht willkürlich ist und nicht eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben oder möglich ist. Überwiegend ist bei Mehrfamilienhäusern nach der Wohnfläche abzurechnen. Möglich ist auch

die Verteilung nach Anzahl der gemeldeten Personen, beispielsweise bei der Müllabfuhr.

 

Zu den zu beachtenden Formalien gehört, dass der Vermieter für die jeweils umlagefähige Nebenposition die Gesamtkosten, den Umlagemaßstab, die sich daraus ergebenden Einzelkosten (beispielsweise Euro je Quadratmeter) und wiederum die sich daraus ergebenden anteiligen Kosten des Mieters ausweisen muss. Dies hat in einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung zu erfolgen.

 

Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist für den Vermieter bei Beachtung aller vorstehenden Punkte nicht einfach. Hat der Vermieter die Abrechnung erstellt,

so steht der Mieter vor dem Problem diese zu verstehen, nachzuvollziehen und zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die umgelegten Positionen nach dem Gesetz und dem maßgeblichen Mietvertrag tatsächlich umgelegt werden können, ob die Umlage sachlich und rechnerisch richtig erfolgt ist usw.

Zudem stellt sich die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, die der Abrechnung zugrundeliegenden Kostenpositionen zu überprüfen. Hier war es nach der gefestigten Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit so, dass der Mieter vollständigen Einblick in die Kostenbelege verlangen konnte,

um die in die Abrechnung insgesamt eingestellten Kostenpositionen überprüfen zu können. Dabei konnte der Vermieter auf die Einsicht in den Räumen des Vermieters oder beispielsweise bei der Hausverwaltung verweisen. Eine Übersendung von Kopien konnte der Mieter nur in Ausnahme-fällen und dann auch nur gegen Kostenerstattung verlangen.

Diese Kontrollrechte hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung nunmehr erweitert (BGH-Urteil vom 09.12.2020 Aktenzeichen VIII ZR 118/19). Danach kann der Mieter nicht nur Einsicht in die Kostenbelege, sondern auch Einsicht in die tatsächlichen Zahlungsbelege verlangen. Dies versetzt den Mieter in die Lage nicht nur zu überprüfen, ob die umgelegten Kosten in Rechnung gestellt wurden, sondern ob diese vom Vermieter auch tatsächlich aufgewendet und bezahlt wurden oder ob beispielsweise der Rechnungssteller Preisnachlässe gewährt hat, die in der jeweiligen Rechnung nicht ausgewiesen wurden. Damit kann der Mieter nunmehr auch die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll.

Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die die Erstellung einer vollständig formgerechten und richtigen Mietnebenkostenabrechnung dem privaten Vermieter bereitet und die bei der Überprüfung auch für den Mieter bestehen können, sollte gerade in dem Bereich langfristiger und vertrauensvoller Mietverhältnisse im privaten Vermieterbereich häufig ein klärendes Gespräch zwischen den Mietvertragsparteien und eine gütliche Einigung weit ratsamer sein, als auf einer vollständigen rechtlich 100 %igen und centgenauen Betriebskostenabrechnung zu bestehen. Selten steht bei abweichenden Meinungen böser Wille der einen oder anderen Seite im Raum.

 

Meinungsverschiedenheiten über einige wenige Euro rechtfertigen häufig nicht die Belastung eines vertrauensvollen Mietverhältnisses durch kleinlichen Streit. Wir wünschen allen Mietern

und Vermietern ein gutes Gelingen bei der Regelung der diesjährigen Betriebskostenumlage. Bei größeren oder unlösbaren Problemen empfiehlt es sich jedoch, anwaltlichen Rat und Hilfe zu suchen, um Rechtssicherheit zu haben und jedenfalls künftige unnötige Belastungen des Mietverhältnisses zu vermeiden.

Beitragsbild auf dieser Seite: CrazyCloud – stock.adobe.com

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Schlagworte: Mietnebenkosten, Abrechnung der Mietnebenkosten, Vorschuss auf die Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Prüfung der Nebenkostenabrechnung, Mietrecht, Einsichtnahme in die Kostenbelege, Einsicht in die Zahlungsbelege, Mietnebenkostenabrechung, Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenumlage

Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte.

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbild auf dieser Seite: Visionsi – stock.adobe.com.

Der verzögerte Eingang fälliger Forderungen hat eine unmittelbare Wirkung auf die Liquidität des eigenen Geschäftsbetriebes. Oft tritt der Unternehmer mit seinen Produkten oder Dienstleistungen in Vorlage und hat diese vor Rechnungsstellung schon voll erbracht sowie vorfinanziert. Die Geltendmachung und Beitreibung offener Forderungen sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, um hierüber nicht selbst in Zahlungsenge zu geraten.

Es kann lange dauern, bis der säumige Schuldner tatsächlich bezahlt. Schuldner reagieren sehr unterschiedlich auf die Anforderung ausstehender Zahlungen. Manchmal genügt die freundliche Erinnerung, oft braucht es ein Anwaltsschreiben. Besonders hartnäckige Zahlungsverweigerer können erst nach Einschaltung der Gerichte und durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Zahlungen bewegt werden. 

Der Rechtsweg ist schon in guten Zeiten manchmal sehr lang und in aktueller Krisenzeit von noch mehr Unwägbarkeiten geprägt. Gerichtstermine werde wegen Corona verschoben und selbst die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher stockt angesichts der bei persönlichen Kontakten bis auf weiteres notwendigen Schutzmaßnahmen.

Der Unternehmer selbst ist es, der bei langer Dauer des fortbestehenden Zahlungsrückstandes oder bei gar endgültigem Forderungsausfall die Zeche zahlt. Verdient die Firma an einem Umsatz von 100 Euro etwa 10 Euro, müssten zum Ausgleich einer uneinbringlichen Forderung dieser Höhe 10 (!) zusätzliche solche Geschäfte mit vollem Eingang aller Zahlungen generiert und durchgeführt werden, um den Verlust wieder wett zu machen.

Nicht selten kann dem Forderungsausfall dann nur mit empfindlicher Einschränkung der eigenen unternehmerischen Aktivitäten oder höherer Kreditaufnahme begegnet werden, was der weiteren Entwicklung des eigenen Unternehmens kaum förderlich sein wird.

Es ist daher darauf zu achten und in der Außendarstellung unverzichtbar, seine offenen Forderungen höflich aber nachdrücklich zu verfolgen. Das ist kein Zeichen von Unfreundlichkeit oder Gier, sondern unterstreicht die unternehmerische Professionalität. Wer einmal den Ruf hat, sich hinhalten zu lassen, der wird hingehalten!

Es gilt die Faustregel: Umso zeitnaher und nachdrücklicher Rückstände eingefordert werden, desto höher ist die Chance des Erfolgs. Je schneller ein Unternehmen nach Ausbleiben der fälligen Forderung tätig wird, desto höher ist seine Chance, die Forderung realisieren zu können. Der Kunde ist dann mental noch sehr nahe an der entgegengenommenen Leistung.

Nicht ohne Grund heißt es auch immer schon: „Wer zuerst kommt, malt zuerst!“ Hierüber kann der Entwicklung begegnet werden, dass spätere Verkäufer oder Dienstleister an einem in der Gläubigerschlange sogar noch vorbeiziehen und die eigene Forderung im Rang nach hinten rutscht. Zudem kostet ein nicht zahlender Kunde Zeit, Nerven und Geld, also Ressourcen, die an anderer Stelle sicher notwendiger oder sinnvoller eingesetzt wären. 

Gerne stehen wir Ihnen vorsorgend und auch im akuten Fall bis hin zur gerichtlichen Titulierung und Vollstreckung einer Forderung anwaltlich zur Seite!

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbild auf dieser Seite: K.- P. Adler – stock.adobe.com.

borkernkaefer-copyright-frau-stehr-kanzlei-wackerbauer

Die Käfersaison 2019 hat begonnen. Dies bedeutet für den Waldbesitzer höchste Aufmerksamkeit. Um die Ausbreitung und damit erhebliche Schäden schon in den eigenen Wäldern zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen der Waldbestände unerlässlich. Anzeichen für einen frischen Käferbefall sind insbesondere das Bohrmehl in den Rindenschuppen und am Stammfuss. Aber auch Verfärbungen der Kronen und anderes können einen Befall anzeigen.

Befallene Bäume sind umgehend zu fällen, einschließlich der Äste und Zweige aus dem Bestand zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten Waldbestand zu lagern. Ein einziger übersehener oder nicht vollständig entfernter Käferbaum kann bis zu 20 weitere durch die neue Käfergeneration befallene Bäume bedeuten!

Der Käfer sorgt aber nicht nur für reichlich Arbeit im Wald. Oft beschäftigt er auch die Juristen und Gerichte.

Die Verpflichtungen zur Überwachung und Bekämpfung des Borkenkäfers sind umfangreich rechtlich geregelt. Dabei können sich die rechtlichen Verpflichtungen in Einzelheiten regional unterscheiden.

borkernkaefer-copyright-anton-wackerbauer-kanzlei-wackerbauer

Generell gilt, dass bei Gefährdung oder Befall regelmäßige Kontrollen zwingend vorgeschrieben sind. Ebenso ist zwingend vorgeschrieben, einen Befall umgehend den zuständigen Stellen zu melden, befallene Bäume ebenso umgehend zu fällen, diese samt Ästen und Zweigen aus den Beständen zu entfernen und entweder sofort zu verwerten oder in ausreichendem Abstand (in der Regel mindestens 500 Meter) von den nächsten Waldungen weg zu lagern, zu entrinden und/oder gegebenenfalls auch chemisch zu behandeln.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Behörden. Diese Behörden können die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auch mit Zwangsmittel durchsetzen, bis hin zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.

Ebenso drohen erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, wenn eine unzureichende Überwachung oder Bekämpfung dazu führt, dass benachbarte Bestände befallen und geschädigt werden. Die jeweils einschlägigen Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung des Käfers sind sogenannte Schutzgesetze, deren Verletzung nach § 823 BGB Schadenersatzansprüche begründen kann.

Wir empfehlen daher, die Waldbestände schon im eigenen Interesse sorgfältig zu überwachen und auf einen etwaigen Befall schnell zu reagieren. Ein gelegentlicher Blick auf benachbarte Bestände kann ebenfalls nicht schaden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung sollte ohnehin für jeden Waldbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein.

Bei auftretenden Problemen mit Behörden oder Nachbarn empfehlen wir schon beizeiten qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen oder sich rechtlichen Beistandes zu versichern.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbilder auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.

Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben

Immer wieder sind es die tragischen Fälle, die ausgelöst durch den Tod eines Landwirts die hinterbliebene bäuerliche Familie in große Bedrängnis bringen. Markanter und gar nicht seltener Fall: Ein noch junger Landwirt verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau mit zwei kleinen Kindern. Ein Testament gibt es nicht, eine etwaige Hofnachfolge ist gleichfalls noch nicht geregelt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, wird der Landwirt von der Ehefrau zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ¼ beerbt. 

Häufig werden dann die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet und gegebenenfalls auch die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einer anderweiten Nutzung zugeführt. Mit den so erzielten Einnahmen und gegebenenfalls eigenem Arbeitseinkommen bringt die Mutter die Familie durch. Die Jahre gehen ins Land, die Kinder werden erwachsen. Irgendwann ist es dann soweit, dass eine Regelung zur Wiederaufnahme der Landwirtschaft durch eines der Kinder getroffen und Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll. 

Zivilrechtlich ist die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit an sich jedem gewünschten Ergebnis möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. So kann rechtlich im einen Extrem der gesamte Nachlass einem der Beteiligten zu Alleineigentum übertragen werden. Im anderen Extrem kann schlicht alles verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt werden. Auch dazwischen ist alles möglich. Im Vordergrund steht das Problem, dass eine vollständige Einigung zwischen allen Beteiligten erzielt werden muss. 

Sollte Einigkeit nicht zu erreichen sein, wäre der vom Gesetz vorgegebene Weg die Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege einer Teilungsversteigerung. In bestimmten Fällen kann ein Miterbe bei Vorliegen der dafür nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlichen Voraussetzungen auch die gerichtliche Zuweisung des Hofes an sich unter Abfindung der weichenden Erben beantragen.

Auf diese sehr komplexen Zusammenhänge soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Nachfolgend geht es vor allem um die selbst bei einvernehmlicher Regelung in sehr vielen Belangen zu beachtenden Besonderheiten. Nicht zuletzt müssen solche Verträge notariell beurkundet werden, weil im Regelfall auch Grundeigentum mit auseinandergesetzt werden soll. Die Hinzuziehung rechtlicher Beratung und steuerlicher Expertise wird nahezu unerlässlich sein.

Gerade auch unter steuerrechtlichen Aspekten können in Fällen dieser Art gravierende Fehler gemacht werden, welche unter Umständen erst Jahre danach nicht nur die Erben erheblich belasten, sondern vielleicht sogar die Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge haben könnten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei vor allem den ertragssteuerlichen sowie erb- und schenkungssteuerrechtlichen Sachverhalten in deren insbesondere auch langfristigen Wirkungen gewidmet sein.

Vielfach sind mit dem Ziel möglichst gering zu haltender Steuerlasten nicht nur beim Hofnachfolger auch langfristige Bindungen und Fristen zur Vermeidung steuerschädlichen Verhaltens zu beachten, um ansonsten gegebenenfalls auf den gesamten Nachlass zurückfallende Nachbewertungen mit hierüber ausgelösten Steuerfolgen zu vermeiden. 

So kann etwa der zu frühe Verkauf auch nur eines Grundstückes aus dem in Aufteilung des Nachlasses zugeschriebenen Bestand landwirtschaftsbetrieblicher Flächen den nachträglichen Ansatz gravierend höherer Grundstückswerte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch für die weiteren Beteiligten zur Folge haben. Zum Schutz der Miterben wäre an eine dem steuerschädlich Handelnden aufzuerlegende Freistellungsverpflichtung zu denken. Dieser könnte hierüber verpflichtet werden, auch die den anderen Miterben aus seinem Verhalten entstehenden weiteren Steuerlasten zu übernehmen. Dabei ist neben schwierigen Rechtsfragen immer auch zu beachten, dass eine solche Freistellungsverpflichtung ihre Grenzen darin finden kann, dass der Verpflichtete vielleicht finanziell gar nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbilder auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.

Fortsetzung in Teil 2

Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben

Fortsetzung von Teil 1

Aber auch wenn es gelingt, alle Vorstellungen und Regelungen der beteiligten Miterben über die anzustrebende Aufteilung gegebenenfalls unter Mitvollzug einer Übergabe des Anteils des verwitweten Elternteils einvernehmlich und zudem steuerlich optimiert zu erarbeiten, sind weitere Punkte zu bedenken. 

So kann einer der Beteiligten durch sein späteres Verhalten das Gefüge der zunächst einigungsweise erreichten Lösung wieder außer Balance bringen. Dies zum Beispiel dadurch, dass ein sich im Nachhinein doch zu kurz gekommen sehendes Kind nach Versterben des zweiten Elternteils Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass etwa im Zuge einer gütlichen innerfamiliären Gesamtlösung alle Beteiligten wechselseitig auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für sich und ihre Abkömmlinge verzichten.

Zunehmend tritt in den Vordergrund, dass die tradierte und althergebrachte Auffassung, der Hof solle an ein Kind übergeben und nach Übergabe als Existenzgrundlage in einer Hand gehalten werden, immer deutlicher von der zu beobachtenden Lebenswirklichkeit abweicht. Meist führt das übernehmende Kind den Hof nicht mehr als Familienbetrieb, sondern sehr häufig nur noch im mehr oder weniger bedeutsamen Nebenerwerb bis hin zur vollständigen Verpachtung. Werden dann im Zeitlauf – beispielsweise durch Baulandentwicklung – neben den laufenden Pachteinnahmen auch noch durch Verkauf erhebliche zusätzliche Werte und Erlöse realisiert, ist es mit dem Familienfrieden oft schnell vorbei. Die Geschwister sehen sich ungerechtfertigt ausgeschlossen, weil sie bei Auseinandersetzung und Übergabe auf erhebliche Ansprüche verzichtet hatten, um den Fortbestand der Landwirtschaft in der Familie zu ermöglichen. 

Die aktuelle Beurkundungspraxis stellt für solche Fälle immer mehr darauf ab, dass derlei nicht mehr im engeren Sinn landwirtschaftsbetriebliche Nutzungen und Entwicklungen Nachabfindungsansprüche der weichenden Geschwister, vielleicht sogar auch des noch lebenden Elternteils begründen. Zwar kompliziert derartige Vorsorge für die Geschwister für das übernehmende Kind die langfristige Planung seines Wirtschaftens; dennoch wird eine solche Öffnung in vielen Fällen als alle Kinder insgesamt gleicher und interessengerechter behandelnde Gestaltung gesehen. 

Damit also die den Nachlass eines vorverstorbenen Elternteils auseinandersetzenden Miterben als verbliebene Familie sich auch über künftig lange Zeiten hinweg noch gut gesonnen bleiben, sollte von Anfang an darauf geachtet werden, dass es nicht über eine von vornherein absehbare Schieflage in der künftigen Entwicklung zu nachhaltigen und oft nicht mehr aus der Welt zu schaffenden Verstimmungen und Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern und gegebenenfalls auch dem noch lebenden Elternteil kommt.

Gerade in Fällen einer nicht mehr absehbaren Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes als alleinige Existenzgrundlage eines der Kinder ist vorausschauend besonderer Wert darauf zu legen, die Geschwisterstellung im Ergebnis der Auseinandersetzung auch langfristig ausgeglichen und verträglich abzubilden. 

Nicht immer wird unter Bedacht einer solchen – auch längerfristig – von allen Familienmitgliedern mitgetragenen Lösung das steuerlich optimierte Ergebnis zu erreichen sein. Zu bedenken ist jedoch, dass allein an der kurzfristig optimierten Steuerersparnis orientierte Lösungen sich in ihren späteren Folgen vielleicht erheblich nachteiliger zeigen würden, als das im Wege einer schon von Anfang an den allseitigen Lebensentwürfen Rechnung tragenden Gesamtgestaltung wesentlich besser und nachhaltiger umgesetzt hätte werden können. 

Wie immer in derartigen Zusammenhängen ist jedoch unverzichtbar zu beachten, dass jeder Einzelfall anders gelagert ist. Daher empfehlen wir, sich des Rates qualifizierter Fachleute aus allen möglicherweise betroffenen Bereichen zu versichern, um ansonsten vielleicht nicht mehr rückholbare Fehler zu vermeiden.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Beitragsbilder auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.

Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages anstelle der mitverpachtet gewesenen sogenannten „alten“ Zahlungsansprüche auch die „neuen“ Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben muss. Dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, welches im Jahre 2007 knapp 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gepachtet hatte. Den Pächtern wurde zugleich eine entsprechende Anzahl Zahlungsansprüche mitverpachtet. Im Pachtvertrag war unter anderem geregelt, dass auch der Pachtvertrag über die Zahlungsansprüche zusammen mit dem Pachtverhältnis über die Fläche endet. Nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.2016 hatten die Pächter die Flächen ordnungsgemäß an den klagenden Verpächter zurückgegeben, die Rückübertragung der Zahlungsansprüche jedoch verweigert. Die Pächter begründeten dies damit, dass ihnen die Rückgabe der ursprünglich gepachteten Zahlungsansprüche unmöglich wäre, weil diese alten Zahlungsansprüche mit Ende des Jahres 2014 weggefallen seien. Weiter argumentierten die Beklagten damit, dass die stattdessen im Jahre 2015 an sie zugeteilten neuen Zahlungsansprüche ja gerade an den Bewirtschafter und nicht an den Eigentümer ausgegeben worden wären. Eine Regelung im Pachtvertrag darüber, dass auch während der Pacht neu zugeteilte Zahlungsansprüche bei Pachtende an den Verpächter übertragen werden müssten, gäbe es nicht, weshalb der Verpächter bei Pachtende darauf keinen Anspruch haben würde. Nach der damaligen GAP-Reform in den Jahren 2004 und 2005 wurden viele Landpachtverträge geschlossen, mittels welcher neben der Fläche auch noch eine entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen mitverpachtet wurde. Die aus den Betriebsprämien-Stammrechten alljährlich aktivierbaren Zahlungsansprüche konnten damals (nur) zusammen mit entsprechenden Flächen verpachtet werden. Im Zuge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachtet gewesenen alten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit. Auf Antrag wurden den Pächtern unmittelbar neue Zahlungsansprüche zugeteilt, weil diese im Sinne der förderrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum Bewirtschafter der Flächen waren und nicht der Eigentümer, der seine Flächen verpachtet hatte. Es entstand dann vielfach Streit darüber, ob Pächter die ihnen im Zuge der GAP-Reform 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende an die Verpächter übertragen müssen, weil diese Stammrechte ja nicht dem Eigentümer, sondern dem Bewirtschafter der Fläche zugewiesen worden waren. Mit Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) vertrat das Oberlandesgericht hierzu die Rechtsauffassung, dass sich mit der Agrarreform 2015 am grundsätzlichen System der Zahlungsansprüche nichts geändert habe. Nach wie vor sei die Anmeldung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen Grundlage der Betriebsprämie. Eine grundlegende Neuerung dieses Fördersystems vermochte das Oberlandesgericht daher nicht zu erkennen, weshalb die neuen Zahlungsansprüche an die Stelle der alten treten würden. In ergänzender Vertragsauslegung ging das OLG Zweibrücken zudem davon aus, dass die Parteien eine entsprechende Regelung in den Pachtvertrag aufgenommen hätten, wenn es voraussehbar gewesen wäre, dass die verpachteten Zahlungsansprüche im Rahmen einer neuen Agrarreform wegfallen und durch neue Zahlungsansprüche ersetzt werden würden. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre, hätte man diesen Aspekt damals bedacht. Demzufolge hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass die im Jahre 2015 den Pächtern neu zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter zustehen und dieser von den Pächtern eine Übertragung an sich selbst bzw. an einen von ihm benannten Dritten verlangen kann. Das Gericht sah die Pächter verpflichtet, im vorgesehenen Verfahren an der Übertragung der Zahlungsansprüche mitzuwirken und dem Verpächter auch weitergehende Schäden aus der verspäteten Rückgabe der Zahlungsansprüche zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und einer Vielzahl von Fällen ausging, in denen ähnliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Mehr dazu? Kontaktieren Sie uns gerne! Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.