Seit Jahren ist das Thema Düngeverordnung gerade auch in Bayern für alle betroffenen Landwirte ein heißes Thema. Insbesondere in sogenannten „roten Gebieten“ sind Landwirte in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen erheblich beeinträchtigt und benachteiligt. So dürfen dort die an sich für eine gute Ernte erforderlichen Mengen an Dünger nicht mehr vollständig ausgebracht werden. Weitere Einschränkungen kommen hinzu.

Dabei ist nicht nur die Frage der Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen hoch umstritten. Gleichermaßen in der Kritik steht die Festlegung der Gebiete, in denen überhaupt Maßnahmen erforderlich sind. Dies erfolgt durch die Auswertung von Messstellen. Dabei ist schon die Frage umstritten ob dies überhaupt ein taugliches Mittel ist. Zudem wird immer wieder die Anzahl, die Lage und die Auswertung der Messstellen in Frage gestellt.

Aufgrund der bisherigen Auswertung der Messstellen sind in Bayern etwa 17 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu „roten Gebieten“ erklärt worden.

Zahlreiche bayerische Bauern haben gegen die Bayerische Düngeverordnung und deren Ausführungsverordnungen geklagt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern sind derzeit 66 Klageverfahren anhängig.

In mehreren zurückliegenden Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof Anträge der Bauern auf einstweiligen Rechtschutz zurückgewiesen.

Im Rahmen einer Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz haben die Verwaltungsgerichte stets insbesondere die Folgen für den jeweils betroffenen Antragsteller mit den Folgen für die Allgemeinheit abzuwägen. Hierbei ist im vorliegenden Fall die Abwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen. Sollte sich am Ende des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass die Düngeverordnung rechtswidrig war, so könnten die Folge für einzelne betroffene Landwirte leichter abgewendet und rückgängig gemacht werden, als umgekehrt die Folgen für das Grundwasser im Falle der Rechtmäßigkeit der Düngeverordnung.

Am 25.01.2024 haben nunmehr die mündlichen Verhandlungen in den Hauptsachverfahren begonnen. Zuerst wurde über zwei Musterklagen von Landwirten aus Mittel- und Unterfranken verhandelt.

Weitere mündliche Verhandlungen folgen.

Die ersten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes werde für Ende Februar erwartet.

Der Ausgang der Klageverfahren kann mit einiger Spannung erwartet werden, auch wenn keinesfalls absehbar ist, dass in allen Verfahren einheitlich entschieden wird, nachdem ja jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine rechtskräftige höchst richterliche Entscheidung zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Düngeverordnung vorliegt.

Aus anderen Bundesländern liegen bereits obergerichtliche Entscheidungen vor. So haben Gerichte in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern bereits die Düngeverordnungen dieser Länder gekippt. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 25.01.2024 eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgewiesen, mit der diese strengere Maßnahmen zum Schutz von Gewässern vor Düngern aus der Landwirtschaft erreichen wollte. Allerdings ließ das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Absehbar ist, dass auch die bayerischen Verfahren nicht vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof enden, sondern letztlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung sind die bayerischen Landwirte an die Vorschriften der Düngeverordnung gebunden. Verstöße können erhebliche Folgen haben.

Schlagworte: Düngeverordnung Rote Gebiete Messstellen Auswertung von Messstellen Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Häufig laufen Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke und vielleicht auch ganze Betriebe im Herbst, üblicherweise am 30. September oder 31. Oktober aus. Daher ist die Herbstzeit auch die Zeit, neue Pachtverträge zu schließen oder gegebenenfalls über Änderungen der bisherigen Vertragsbedingungen für eine Fortsetzung mit dem bisherigen Vertragspartner zu verhandeln. Natürlich gilt das Nachfolgende auch für alle zu anderen Zeiten endenden oder neu beginnenden Pachtverhältnisse.

Aus unserer langjährigen Praxis ist bekannt, dass viele Landwirte den Abschluss eines Pachtvertrages für eine lästige Formalität halten. Oft werden gängige Vertragsformulare verwendet, die dann nur unvollständig oder gar widersprüchlich ausgefüllt und unterzeichnet werden, nicht selten ohne den Inhalt überhaupt zur Kenntnis zu nehmen oder ihn vollständig zu verstehen. Dabei wird häufig darauf vertraut, dass es nicht zum Streit kommt, weil die Vertragsparteien sich bisher in der Vergangenheit stets gut verstanden haben. Man kennt sich ja und den Zustand der Pachtsache usw. auch. Dabei kann sich das jederzeit ändern, zum Beispiel bei einem Eigentümerwechsel durch Betriebsübergabe, Verkauf oder einem Erbfall oder aus sonstigen Gründen. Andere vertrauen darauf, dass das verwendete Formular alles Wesentliche richtig regelt, so dass es passt. Dabei sehen die Formulare regelmäßig für verschiedene Punkte Alternativen vor.

Dies führt häufig zu späteren Streitigkeiten. Hier nur ein paar Beispiele zu den vielen, im Zusammenhang mit Landpachtverträgen immer wieder auftauchenden Fragen und Streitpunkten:

  • Wer trägt die Kosten des Einmessens und Setzens fehlender Grenzsteine?
  • Wer zahlt das eingebrochene Stalldach, das zu morsch geworden war, wer trägt die Kosten des Austausches einzelner Dachziegel oder eines notwendigen Anstriches?
  • Ist man an den Pachtvertrag trotz Kündigung noch gebunden, wenn ja, für welche Zeit?
  • Was kann getan werden oder passiert, wenn die Pacht nicht vollständig oder pünktlich bezahlt wird?
  • Welche Folgen hat es, wenn auf eine Beschreibung des Zustandes der Pachtsache bei Pachtbeginn verzichtet wurde?
  • ………. und vieles Anderes mehr!

Nachfolgend finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Anregungen zu einigen wichtigen Themen, die gerade bei Neuabschluss eines Landpachtvertrages – wie auch alles Andere – gründlichst überlegt und abgewogen werden sollten:

  • Bedenken Sie bereits bei Abschluss eines Landpachtvertrages mit breitem Blick alle wichtigen Umstände, beispielsweise für den Fall, dass schon absehbar Pachtgrundstücke zu Bauland werden könnten oder möglicherweise verkauft werden sollen oder müssen.
  • Aus anwaltlicher Sicht ist Pächtern und Verpächtern gleichermaßen dringend zu raten, ebenso schon im Verlauf der Vertragsverhandlungen, spätestens aber zum Zeitpunkt des Pachtbeginns die Grundstücke bzw. den Betrieb gemeinsam zu besichtigen und die Feststellungen in einer sogenannten Beschreibung der Pachtsache zu protokollieren und beidseits zu unterschreiben. Das Inventar, welches mitverpachtet werden soll, ist möglichst detailliert aufzulisten. Ebenso Grundstücke wie auch eine vorhandene Bebauung oder verpachtete Maschinen und Geräte und sonstiges Zubehör sind nach Alter, Zustand, Funktionsfähigkeit usw. genau zu beschreiben. Die Erfassung vorhandener bzw. fehlender Grenzsteine nicht vergessen!
  • Ist der Zustand zu Pachtbeginn vertragsgemäß oder sind von einer Vertragspartei, meist vom Verpächter noch Maßnahmen zu treffen?
  • Welche Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Ersetzungspflichten soll der Pächter übernehmen, welche der Verpächter? Sind die gesetzlichen Regelungen dazu den Parteien bekannt, sind sie für den jeweiligen Einzelfall passend?
  • Ist gegebenenfalls absehbar eine Unterverpachtung geplant oder erforderlich? Sollen dazu schon vorab Regelungen vereinbart werden? Bedenken Sie, auch bei erlaubter Unterverpachtung erstreckt die Haftung des Pächters sich auf alle verschuldeten Handlungen auch des Unterpächters.
  • Nach dem Gesetz ist der Pächter grundsätzlich verpflichtet, das ihm mitverpachtete Inventar zu erhalten. Er hat Inventarstücke unter bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls auch zu ersetzen. Der Verpächter muss nach dem Gesetz demgegenüber Inventarstücke ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Sind diese gesetzlichen Regelungen sinnvoll und gewollt oder können und sollen abweichende Vereinbarungen getroffen werden?
  • Nach Gesetzeslage muss der Verpächter dem Pächter notwendige Verwendungen auf die Pachtsache ersetzen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Pachtsache erforderlich sind und keinen Aufschub dulden. Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen ohne solche höchste Dringlichkeit, sind nicht vom Verpächter zu tragen. Auch hier ist zu erwägen, ob anderweite Vereinbarungen sinnvoller und möglich sind.
  • In der Praxis ist es üblich, jährliche Pachtzahlungen – vorschüssig oder nachschüssig – zu vereinbaren. Es ist aber auch zulässig und kann durchaus sinnvoll sein, stattdessen vierteljährliche oder monatliche Pachtzahlungen zu vereinbaren. Der Verpächter erkennt Zahlungsprobleme des Pächters früher. Diesem fällt es auch oft leichter, die Pacht in kleineren Teilbeträgen zu zahlen, obwohl etwa Ernteerlöse aus dem Marktfruchtbau natürlich meist im Herbst anfallen.
  • Wird das angepachtete Grundstück oder der gepachtete Betrieb verkauft, endet das Pachtverhältnis deshalb nicht. Es gilt der Grundsatz: «Kauf bricht nicht Pacht.» Der neue Eigentümer tritt an Stelle des Voreigentümers in die vertraglichen Rechte und Pflichten ein. Sonderkündigungsrechte bestehen nach dem Gesetz nicht und müssten gesondert vereinbart werden.
  • Alle getroffenen Vereinbarungen und die Grundlagen dafür sind tunlichst schriftlich festzuhalten. Dies gilt auch für das Festhalten des Zustandes der Pachtsache zu Beginn der Pacht und für etwaige Abreden zum Zustand bei Pachtende. Im Streitfall wollen Beteiligte von mündlichen Vereinbarungen häufig nichts mehr wissen und können sich an bekannte Umstände und Zustände nicht mehr erinnern. Tritt während der Pachtdauer ein Pächter- oder Verpächterwechsel ein, so können diesem unter Umständen die früheren mündlichen Absprachen oder Zustände gar nicht bekannt sein. Zudem kann sich ein neuer Pächter oder Verpächter in der Regel ohnehin auf die schriftlichen Verträge berufen und zurückziehen.

Also: Wie schließe ich einen Landpachtvertrag mit dem guten Gefühl, keinen grundlegenden Fehler gemacht und alles Wichtige beachtet zu haben? Keinesfalls sollten Sie blind auf ein auch künftig ungetrübtes zwischenmenschliches Verhältnis mit Ihrem Vertragspartner setzen und vertrauen. Mündliche Absprachen oder rein persönliche Kenntnis vom Zustand der Pachtsache sind im Streitfall kaum nachweisbar. Wenn es aber zum Streit kommt, dann werden die Verträge aus der Schublade geholt. Wenn Sie einen Formularvertrag verwenden wollen, wäre das Mindeste, dass Sie diesen sorgfältig lesen und verstehen sowie jedenfalls vollständig und in sich widerspruchsfrei ausfüllen. Für viele regelungsbedürftige Fragen enthalten Vertragsformulare häufig gar keine Bestimmungen oder solche, die für den jeweiligen Einzelfall ungeeignet sind. Dann sollten die zu ergänzenden oder geänderten Regelungen schriftlich detailliert in der dafür meist vorgesehenen Rubrik „Sonstige Vereinbarungen“ niedergelegt werden. Erforderlichenfalls sind Beiblätter zu erstellen, wobei dann darauf geachtet werden muss, dass diese auch wirksamer Vertragsbestandteil werden. Fehler und Unvollständigkeiten können die landwirtschaftsbetrieblichen Abläufe höchst unangenehm stören und auch äußerst kostspielig sein.

Wie immer in Rechtsangelegenheiten gilt: Lieber vorsorglich etwas mehr Zeit und Sorgfalt für eine alle relevanten Gesichtspunkte erfassende Prüfung und fachlich qualifizierte Beratung aufwenden, als später im Konfliktfall zu denken: “Hätte ich doch nur ….“.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

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Wie oft passiert es, dass eine Tochter oder ein Sohn einer Landwirtsfamilie schon von früher Jugend an vielleicht über Jahrzehnte hinweg auf dem Betrieb der Eltern mitarbeitet, ohne dafür adäquat entlohnt zu werden. Es wird ihnen immer wieder versprochen: „Du kriegst ja eh mal den Hof“. Die Jahre vergehen, nichts passiert. Auf Nachfrage: „Wir müssten doch da mal was schreiben und einen Hofübergabevertrag machen“ kommt häufig die Antwort: „Ja, ja, hab´ Geduld, das machen wir schon noch“.

Und es kommt wie so oft: Der Hof wird aus irgendwelchen Gründen an ein anderes Geschwister übergeben oder der Hofinhaber verstirbt noch ehe eine Hofübergabe stattgefunden hat. (Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit verwenden wird das generische Maskulinum, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint)

Damit kann das oft jahrzehntelange Übergabeversprechen nicht mehr erfüllt werden. Die Enttäuschung ist dann ebenso groß, wie vielfach auch die erheblichen Nachteile in finanzieller Hinsicht und im beruflichen Fortkommen. Es wurden über viele Jahre hinweg viele Stunden
ohne wirkliche Entlohnung gearbeitet. Oft wurden sogar berufliche Alternativen und Aufstiegsmöglichkeiten, welche parallel nicht verwirklicht werden hätten können, hintangestellt und der gesamte berufliche Werdegang an den notwendigen Qualifizierungen für die versprochene Hofübernahme ausgerichtet.

Derlei fehlgegangene Erwartungen können auch in anderen Konstellationen auftreten, auf welche hier aber nicht eingegangen wird. Nachfolgend im Vordergrund steht der wohl doch häufigste Fall, dass der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe oft schon von Kindesbeinen an auf dem Betrieb mitgearbeitet hat, die Zusage und Erwartung, den Betrieb eines Tages zu bekommen, sich aber zerschlägt.

Es stellt sich dann die Frage, ob und welche Art Ansprüche der enttäuschte Hofübernehmer
etwa gegenüber dem Übergeber, der seine Versprechen gebrochen hat, gegen den neuen Hofnachfolger oder gegenüber etwaigen Erben oder mit ihm in Miterbengemeinschaft stehenden Hoferben geltend machen kann.

Hinzuweisen ist hier nur kurz auf die Möglichkeiten besonderer Verfahren, wonach etwa im Geltungsbereich der Höfeordnung oder im Geltungsbereich des Grundstücksverkehrsgesetztes
bei Versterben des Hofinhabers vor einer Übergabe ein Abkömmling alleiniger Hoferbe bzw. unter bestimmten Voraussetzungen der Hof einem Hofnachfolger ungeteilt gerichtlich zugewiesen werden kann. Weiter vertieft werden diese Themen hier aber nicht.

Ansonsten verbliebe dem enttäuschten Hofnachfolger letztlich vor allem die Möglichkeit zu versuchen, für seine erbrachte Arbeitsleistung nachträglich eine Vergütung einzufordern. Auch wenn der Hof noch nicht einem anderen übertragen wurde kann er die Hofübertragung – außerhalb der vorstehend kurz angesprochenen gesetzlichen Sonderregelungen – rechtlich nicht erzwingen. Ein nicht notariell beurkundetes Versprechen, Grundstücke zu übertragen, ist formnichtig (§ 311 b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Ein Arbeitslohnanspruch stünde dem enttäuschten Übernehmer grundsätzlich auch zu, weil eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Absatz 1 BGB). Somit muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, dass der Mitarbeitende für seine oft langjährige Arbeit eine Vergütung erhält. Es genügt, wenn dieser in der für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung einer späteren Vergütung gearbeitet und dieser die Dienste gleichwohl entgegengenommen hat. Hierzu bedürfte es an sich nicht einmal einer sicheren Zusage der Vergütungserfüllung, beispielsweise in Form der Hofübergabe.

Zu einer solch stillschweigenden Vergütungsvereinbarung kommt es allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung auf anderer ausdrücklicher vertraglicher Grundlage erbracht wurde. So würde dies etwa scheitern, wenn der potentielle Hofübernehmer den Betrieb gepachtet oder als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft mitbewirtschaftet hat, weil er dann Unternehmer und nicht mehr Arbeitnehmer gewesen wäre.

Zu beachten ist, dass innerhalb einer Familie gemäß § 1619 BGB familienrechtliche Dienstleistungspflichten bestehen, nach denen ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, dazu verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Für solche Zeiten könnten Vergütungsansprüche selbstredend auch nicht durchgesetzt werden. Ein Vergütungsanspruch kommt daher nur in Betracht, wenn die geleistete Mitarbeit über die ohnehin üblichen und zu erwartenden Leistungen von Familienangehörigen hinausgeht.

Hinsichtlich der Höhe des Lohnanspruches könnten zunächst etwa die Tarifverträge für Landarbeiter als Orientierung herangezogen werden, soweit diese nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebes als angemessen anzusehen wären. Gegebenenfalls wäre mittels Sachverständigengutachten zu prüfen, was für einen Gewinn der enttäuschte Hoferbe hätte erzielen können, wenn er den Betrieb erwartungsgemäß erhalten
hätte, was unter Berücksichtigung von Altenteiler-Leistungen und ähnlichen Sonderlasten eines Landwirtschaftsbetriebes nicht selten weniger als der tarifvertragliche Arbeitslohn sein könnte. Anzurechnen wären natürlich empfangene Leistungen wie Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung.

Anders als in anderen Fällen verjähren Vergütungsansprüche für zurückliegende Mitarbeit des später enttäuschten designierten Hofnachfolgers zunächst jedoch nicht. Denn der Anspruch wird erst fällig, wenn die Vergütungserwartung – hier die Hofübergabe – nicht (mehr) erfüllt werden kann oder die Erfüllung mit ausreichender Sicherheit absehbar nicht mehr erfüllt wird. Bis dahin gilt der Entgeltanspruch als gestundet, sodass bis dahin Verjährungsfristen nicht laufen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Erfüllung des Hofübergabeversprechens rechtlich noch möglich ist, aber beispielsweise wegen tiefgreifender Zerwürfnisse der Parteien höchst unwahrscheinlich geworden ist.

Erst wenn mit Eintritt der Fälligkeit die Stundung des Vergütungsanspruches endet, beginnen die Verjährungsfristen zu laufen. Die Frist beträgt drei Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten dieser Art kann es daher durchaus geboten sein, etwa verjährungsunterbrechende Klage zu erheben. Zuständig wäre das Arbeitsgericht. Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist, dass kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, etwa für die rechtsanwaltschaftliche Vertretung entsteht. Dies hat den Vorteil, dass etwa der Klagende, auch wenn er den Prozess verliert, nicht auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen müsste, allerdings auch den Nachteil, dass ihm für den Fall seines Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht erstattet würden. Hier könnte eine Rechtsschutzversicherung helfen, wozu auf Details hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Gegebenenfalls könnte der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe auch über die Vergütung der reinen Arbeitsleistung hinaus für den Hof zudem erbrachte Sach- oder Geldleistungen erstattet verlangen. So könnte er sich auf dem Hof eine Wohnung ausgebaut haben, die er – vielleicht des Hofes verwiesen – dann nicht mehr nutzen dürfte oder auch nur wollte. Hier wäre an einen Geldanspruch aus sogenannter „ungerechtfertigter Bereicherung“ zu denken, für dessen Klärung die Zivilgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig wären.

In diesem Zusammenhang gilt es noch viele weitere Aspekte zu betrachten, etwaige erbrechtliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, steuerrechtliche Folgen und einiges andere mehr. Gegebenenfalls wird dieser Beitrag in einem zweiten Teil mit diesen Inhalten noch fortgesetzt.

Auch im Zusammenhang mit derlei Ansprüchen aus enttäuschter Hofübernahmeerwartung bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich nur die qualifizierte juristische Beratung vornehmlich einer in diesen Themen erfahrenen rechtsanwaltschaftlichen Vertretung Gewähr dafür bieten kann, dass berechtigte Ansprüche durchgesetzt und teure Rechtsstreite vermieden werden, wenn die ausreichende Aussicht auf Erfolg im Einzelfall nicht anzunehmen ist.

Photocredit: Alle Rechte bei Wolfgang Wackerbauer privat

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Dringende Erntearbeiten in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich möglich, aber nicht 24/7 und uneingeschränkt

Gerade in der Erntezeit stehen die Landwirte immer wieder vor dem Problem, dass unaufschiebbare Arbeiten anfallen, die aufgrund des Wetters oder infolge besonderer betrieblicher Erfordernisse nicht aufgeschoben werden können. Hier entsteht häufig die Notwendigkeit, Feld- uns Erntearbeiten sowie sonstige Außen- und Hofarbeiten auch während der Nacht und gelegentlich zudem an Sonn- und Feiertagen durchführen zu müssen. Hintergrund dafür kann nicht nur angekündigtes schlechtes Wetter, sondern beispielsweise auch sein, dass während der Erntezeit die Lohnunternehmer oder die Maschinenringe zu den „normalen“ Arbeitszeiten ausgebucht sind. Derartige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten führen viel zu oft zu Streitigkeiten mit Anwohnern etwa wegen der damit einhergehenden Lärmentwicklung. Gleichwohl es zu Gunsten der Landwirtschaft für dringende Arbeiten durchaus Sonderregelungen gibt, ist nicht alles erlaubt und vor allem immer auch Rücksichtnahme auf die Anwohner geboten.

Aber was ist generell erlaubt, was nur ausnahmsweise und was geschieht bei Verstößen?

Generell gibt es für nächtlichen Lärm Grenzwerte. Diese werden aus der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (TA-Lärm)“ abgeleitet.

Das danach während der Nachtzeiten Zulässige ist unterschiedlich, je nachdem wo die Lärmbetroffenen leben.

Insoweit gilt in Dorfgebieten, Mischgebieten oder bei einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich ein nächtlicher Emissionsgrenzwert von 45 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungen beträgt der nächtliche Grenzwert 40 dB(A). In reinen Wohngebieten gilt nachts ein allgemeiner Grenzwert von lediglich 35 dB(A). Dabei gilt als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Tagsüber gelten jeweils höhere Grenzwerte.

Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Denn an insgesamt 10 Tagen im Jahr dürfen die vorstehenden nächtlichen Grenzwerte überschritten werden, wenn dabei ein Grenzwert von bis zu 55 dB(A) nicht überschritten wird. Allerdings gibt hiervon wiederum eine Rückausnahme für Wochenenden. Die vorstehende Überschreitung der allgemein zulässigen Grenzwerte darf nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden.

Jedoch ist nicht nur der nächtliche Lärmschutz allein im Blick zu behalten. So sind etwa in Bayern hinzukommend die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) zu beachten. Gemäß Art 2 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit es hiervon keine gesetzliche Ausnahme gibt. Eine solche Ausnahme regelt Art 2 Abs. 3 Ziffer 3 FTG. Danach gilt das grundsätzliche Verbot nicht für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind.

Nun lässt sich allerdings trefflich darüber streiten, welche Arbeiten eines Landwirts tatsächlich „unaufschiebbar“ sind. Hier gehen die Meinungen zwischen Landwirten und betroffenen Bürgern teils sehr weit auseinander. Auch wenn die Rechtsprechung an die „Unaufschiebbarkeit“ landwirtschaftlicher Arbeiten keine überhöhten Ansprüche stellt, sollten die Landwirtschaftsbetriebe von der Ausnahmeregelung nur mäßig Gebrauch machen. Und manchmal hilft ein vorbeugendes Gespräch mit Nachbarn und Anliegern.

Neben derartigen die Beteiligten oft sehr belastenden Verärgerungen und Zerwürfnissen können Zuwiderhandlungen auch mit unangenehmen Sanktionen verbunden sein. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und etwa bei Verstößen gegen das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) gemäß den dortigen Regelungen in Artikel 7 mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Generell hilfreich und daher empfehlenswert kann hier sein, sich vorher anwaltlichen Rat einzuholen.

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Uns allen liegt das Wohl der landwirtschaftlichen Nutztiere am Herzen, dem Verbraucher ebenso wie den diese Nutztiere haltenden Landwirten und auch den die Kontrollen hierüber ausübenden Behörden. Hier sei einmal der Blick auf die Schweine gerichtet, die unter dem landwirtschaftlichen Nutztier als besonders intelligent und vor allem auch sehr neugierig gelten. Sie brauchen, um sich wohlfühlen zu können die Möglichkeit, immer wieder Neues zu erkunden und insbesondere auch sich mit unterschiedlichen Materialien und Gegenständen spielerisch beschäftigen zu können.

In den naturnahen Haltungsformen ebenso der Zuchtschweine mit ihren Ferkeln wie auch der Mastschweine können diese sich sehr frei in der Natur bewegen, Futter suchen, sich suhlen und vieles mehr. Schweinen wird es sehr schnell langweilig, wenn sie nicht genügend beschäftigt werden. Sie zeigen dann ein unerwünschtes, sprich abnormales Verhalten (Schwanzbeißen und Ohrenbeißen). Um gerade bei in großer Zahl in Ställen und Buchten gehaltenen Schweinen nur annähernd einen Ausgleich zu schaffen, brauchen die Schweine Beschäftigungsmaterial verschiedenster Art, welches – in deutschen Mastställen mittlerweile Vorschrift, vorausgesetzt, dass es nicht gesundheitsgefährdend ist – bewegt und verändert werden kann. Schweine schlafen nicht nur gerne in der Gruppe, sondern sie tun auch gerne etwas gemeinsam.

Nachfolgend ein paar Beispiele zu Materialien und Gegenständen die zur Beschäftigung verwendet werden könnten:

Ferkelspielzeug aus Naturmaterialien (Mischung von aus Zuckerrohr gewonnener Polymilchsäure (PLA) und Holzfasern) wie Ferkelbälle, Anti-Stress-Beißkugeln, Beißspielzeug aus Naturkautschuk, Heu, Stroh, Torf und Silage. Weiterhin gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten aus Kunststoffen und Metall. Natürlich gibt es das ebenfalls für Mastschweine und Zuchtsauen.

Um unerwünschtes Verhalten so gut wie möglich zu mindern, ist es sinnvoll, Spielzeug zu verwenden, mit dem Schweine sich gemeinsam beschäftigen können.

Rechtlich geregelt ist das Ganze in der „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV“). Diese wurde am 29.01.2021 zum 7. Mal geändert. Mit der Änderung wurden die Regelungen zum Beschäftigungsmaterial im Vergleich zur bis dahin geltenden Fassung um die Begriffe „organisch“ und „faserreich“ ergänzt und die Liste der besonders geeigneten Materialien weiter konkretisiert. Die Änderung hinsichtlich der besonders gewünschten Materialien ist mit der Verkündung der Verordnung sofort in Kraft getreten. Die Anforderungen „faserreich“ und „organisch“ treten zum 1. August 2021 in Kraft. 

Verstöße gegen die Regelungen werden gemäß § 38 Ziffer 31 TierSchNutztV in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Tierschutzgesetz (TierSchG) als Ordnungswidrigkeit geahndet und ist mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro bedroht. 

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Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

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Angesichts der steigenden Energiepreise und auch gestiegener Lohnkosten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten die vom Vermieter auf den Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten teils dramatisch erhöht. Die Rede ist hier schon von der „zweiten Miete“.

 

Über die Mietnebenkosten ist jährlich abzurechnen. Dies stellt Vermieter, insbesondere private Vermieter aber auch die Mieter jedes Jahr vor neue Herausforderungen und Probleme.

 

Für den Vermieter gilt es zu klären, welche Kosten sind umlagefähig, nach welchem Maßstab

sind umlagefähige Kosten auf einzelne Mietparteien zu verteilen und welche Formalien sind für eine ordnungsgemäße Mietnebenkostenabrechnung zu beachten.

 

Welche Mietnebenkosten der Vermieter überhaupt auf den Mieter umlegen kann, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zu den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten gehören beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, die Heiz- und Warmwasserkosten usw., umlagefähig sind auch Kosten der Wartung und Instandhaltung. Demgegenüber sind Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen nicht umlagefähig, da diese mit der Miete abgegolten sind. Wichtig ist, dass die BetrKV nur festlegt, welche Nebenkostenabrechnungen überhaupt zulässig auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich dafür, ob Nebenkosten überhaupt umgelegt werden können und wenn ja, ist jedoch stets der Mietvertrag. Hier können besondere Probleme für den Vermieter entstehen, wenn er mit verschiedenen Mietern unterschiedliche Mietverträge geschlossen hat. Hierzu kommt es häufig, wenn bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen noch ältere Mietverträge bestehen.

 

Hinsichtlich des jeweiligen Umlagemaßstabes gilt gleichfalls der Mietvertrag, falls dies dort geregelt ist. Ansonsten kann der Vermieter diesen wählen, solange er sachgerecht und nicht willkürlich ist und nicht eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben oder möglich ist. Überwiegend ist bei Mehrfamilienhäusern nach der Wohnfläche abzurechnen. Möglich ist auch

die Verteilung nach Anzahl der gemeldeten Personen, beispielsweise bei der Müllabfuhr.

 

Zu den zu beachtenden Formalien gehört, dass der Vermieter für die jeweils umlagefähige Nebenposition die Gesamtkosten, den Umlagemaßstab, die sich daraus ergebenden Einzelkosten (beispielsweise Euro je Quadratmeter) und wiederum die sich daraus ergebenden anteiligen Kosten des Mieters ausweisen muss. Dies hat in einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung zu erfolgen.

 

Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist für den Vermieter bei Beachtung aller vorstehenden Punkte nicht einfach. Hat der Vermieter die Abrechnung erstellt,

so steht der Mieter vor dem Problem diese zu verstehen, nachzuvollziehen und zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die umgelegten Positionen nach dem Gesetz und dem maßgeblichen Mietvertrag tatsächlich umgelegt werden können, ob die Umlage sachlich und rechnerisch richtig erfolgt ist usw.

Zudem stellt sich die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, die der Abrechnung zugrundeliegenden Kostenpositionen zu überprüfen. Hier war es nach der gefestigten Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit so, dass der Mieter vollständigen Einblick in die Kostenbelege verlangen konnte,

um die in die Abrechnung insgesamt eingestellten Kostenpositionen überprüfen zu können. Dabei konnte der Vermieter auf die Einsicht in den Räumen des Vermieters oder beispielsweise bei der Hausverwaltung verweisen. Eine Übersendung von Kopien konnte der Mieter nur in Ausnahme-fällen und dann auch nur gegen Kostenerstattung verlangen.

Diese Kontrollrechte hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung nunmehr erweitert (BGH-Urteil vom 09.12.2020 Aktenzeichen VIII ZR 118/19). Danach kann der Mieter nicht nur Einsicht in die Kostenbelege, sondern auch Einsicht in die tatsächlichen Zahlungsbelege verlangen. Dies versetzt den Mieter in die Lage nicht nur zu überprüfen, ob die umgelegten Kosten in Rechnung gestellt wurden, sondern ob diese vom Vermieter auch tatsächlich aufgewendet und bezahlt wurden oder ob beispielsweise der Rechnungssteller Preisnachlässe gewährt hat, die in der jeweiligen Rechnung nicht ausgewiesen wurden. Damit kann der Mieter nunmehr auch die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll.

Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die die Erstellung einer vollständig formgerechten und richtigen Mietnebenkostenabrechnung dem privaten Vermieter bereitet und die bei der Überprüfung auch für den Mieter bestehen können, sollte gerade in dem Bereich langfristiger und vertrauensvoller Mietverhältnisse im privaten Vermieterbereich häufig ein klärendes Gespräch zwischen den Mietvertragsparteien und eine gütliche Einigung weit ratsamer sein, als auf einer vollständigen rechtlich 100 %igen und centgenauen Betriebskostenabrechnung zu bestehen. Selten steht bei abweichenden Meinungen böser Wille der einen oder anderen Seite im Raum.

 

Meinungsverschiedenheiten über einige wenige Euro rechtfertigen häufig nicht die Belastung eines vertrauensvollen Mietverhältnisses durch kleinlichen Streit. Wir wünschen allen Mietern

und Vermietern ein gutes Gelingen bei der Regelung der diesjährigen Betriebskostenumlage. Bei größeren oder unlösbaren Problemen empfiehlt es sich jedoch, anwaltlichen Rat und Hilfe zu suchen, um Rechtssicherheit zu haben und jedenfalls künftige unnötige Belastungen des Mietverhältnisses zu vermeiden.

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Schlagworte: Mietnebenkosten, Abrechnung der Mietnebenkosten, Vorschuss auf die Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Prüfung der Nebenkostenabrechnung, Mietrecht, Einsichtnahme in die Kostenbelege, Einsicht in die Zahlungsbelege, Mietnebenkostenabrechung, Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenumlage

Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte.

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Der verzögerte Eingang fälliger Forderungen hat eine unmittelbare Wirkung auf die Liquidität des eigenen Geschäftsbetriebes. Oft tritt der Unternehmer mit seinen Produkten oder Dienstleistungen in Vorlage und hat diese vor Rechnungsstellung schon voll erbracht sowie vorfinanziert. Die Geltendmachung und Beitreibung offener Forderungen sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, um hierüber nicht selbst in Zahlungsenge zu geraten.

Es kann lange dauern, bis der säumige Schuldner tatsächlich bezahlt. Schuldner reagieren sehr unterschiedlich auf die Anforderung ausstehender Zahlungen. Manchmal genügt die freundliche Erinnerung, oft braucht es ein Anwaltsschreiben. Besonders hartnäckige Zahlungsverweigerer können erst nach Einschaltung der Gerichte und durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Zahlungen bewegt werden. 

Der Rechtsweg ist schon in guten Zeiten manchmal sehr lang und in aktueller Krisenzeit von noch mehr Unwägbarkeiten geprägt. Gerichtstermine werde wegen Corona verschoben und selbst die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher stockt angesichts der bei persönlichen Kontakten bis auf weiteres notwendigen Schutzmaßnahmen.

Der Unternehmer selbst ist es, der bei langer Dauer des fortbestehenden Zahlungsrückstandes oder bei gar endgültigem Forderungsausfall die Zeche zahlt. Verdient die Firma an einem Umsatz von 100 Euro etwa 10 Euro, müssten zum Ausgleich einer uneinbringlichen Forderung dieser Höhe 10 (!) zusätzliche solche Geschäfte mit vollem Eingang aller Zahlungen generiert und durchgeführt werden, um den Verlust wieder wett zu machen.

Nicht selten kann dem Forderungsausfall dann nur mit empfindlicher Einschränkung der eigenen unternehmerischen Aktivitäten oder höherer Kreditaufnahme begegnet werden, was der weiteren Entwicklung des eigenen Unternehmens kaum förderlich sein wird.

Es ist daher darauf zu achten und in der Außendarstellung unverzichtbar, seine offenen Forderungen höflich aber nachdrücklich zu verfolgen. Das ist kein Zeichen von Unfreundlichkeit oder Gier, sondern unterstreicht die unternehmerische Professionalität. Wer einmal den Ruf hat, sich hinhalten zu lassen, der wird hingehalten!

Es gilt die Faustregel: Umso zeitnaher und nachdrücklicher Rückstände eingefordert werden, desto höher ist die Chance des Erfolgs. Je schneller ein Unternehmen nach Ausbleiben der fälligen Forderung tätig wird, desto höher ist seine Chance, die Forderung realisieren zu können. Der Kunde ist dann mental noch sehr nahe an der entgegengenommenen Leistung.

Nicht ohne Grund heißt es auch immer schon: „Wer zuerst kommt, malt zuerst!“ Hierüber kann der Entwicklung begegnet werden, dass spätere Verkäufer oder Dienstleister an einem in der Gläubigerschlange sogar noch vorbeiziehen und die eigene Forderung im Rang nach hinten rutscht. Zudem kostet ein nicht zahlender Kunde Zeit, Nerven und Geld, also Ressourcen, die an anderer Stelle sicher notwendiger oder sinnvoller eingesetzt wären. 

Gerne stehen wir Ihnen vorsorgend und auch im akuten Fall bis hin zur gerichtlichen Titulierung und Vollstreckung einer Forderung anwaltlich zur Seite!

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Bild Guellesperrfrist Copyright Anton Wackerbauer

Achtung: Ausbringung kann auch nach Sperrfristablauf verboten sein!

Immer aufmerksamer beobachten ebenso die Bevölkerung wie auch die Behörden den Transport und die Ausbringung von Gülle. Prüfen Sie als Landwirt daher bei jedem Einsatz ganz genau, ob der Boden und die Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, was vor allem bei angefrorenem Boden sehr kritisch und vorsichtig zu hinterfragen sein wird.

Generell beginnt die Sperrfrist bei Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen gibt es bei besonderem Düngebedarf. So etwa dürfen Zwischenfrüchte und Winterraps mit bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September des Vorjahres gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Auf Wintergerste sind bis Ende September des Vorjahres ebenfalls bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

Eine Sperrfrist-Verschiebung auf Ackerland ist nicht möglich!

Für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und im mehrschnittigem Feldfutterbau dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

Bei Grünland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeit einer Verschiebung der Sperrfrist. Diese wird aber nie verkürzt, sondern landesrechtlich unterschiedlich lediglich um zwei oder vier Wochen nach vorne wie auch hinten verlegt. Demgemäß bleibt es immer bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die unterschiedlichen Antragsverfahren in den Bundesländern werden hier nicht näher behandelt.

Unabhängig von jedweder Sperrfrist gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten! Besondere Probleme bereitet das Merkmal „schneebedeckt“. Hilfestellung gibt die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft mit einer veröffentlichten Bilderserie dazu, was als befahrbar gilt und was nicht.

Auf gefrorenem Boden dürfen im Frühjahr bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn der Boden absehbar tagsüber aufnahmefähig wird und keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flüsse besteht und der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine grüne Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei der Gülleausbringung nach dem Winter in das Frühjahr hinein ist immer höchste Achtsamkeit an den Tag zu legen. Auch wenn die gesetzlichen oder länderspezifisch verschobenen Sperrfristen abgelaufen sind, gelten je nach Bodenbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen generelle Ausbringungsverbote, die nur von Fall zu Fall vor Ort geprüft und entschieden werden können. Stets zu beachten sind der Nährstoffbedarf und etwaige Einarbeitungsfristen.

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