Bundestag hat umstrittene Hofabgaberegelung abgeschafft: Bundesverfassungsgericht sah Hofabgabeklausel verfassungswidrig

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Hofabgabeklausel verfassungswidrig

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.11.2018 die seit langem umstrittene Hofabgaberegelung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 09.08.2018 abgeschafft. Der Bundesrat behandelt das nicht zustimmungspflichtige Gesetzgebungsverfahren in seiner Sitzung am 14.12.2018.

Die Verfassungsrichter hatten den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BVerfG 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2018 hat ein Ehegatte auch dann Anspruch auf die Rente aus der Alterskasse, wenn der rentenberechtigte Partner den Betrieb nicht abgegeben hat. Weiter sieht die Hofabgabeklausel keine Härtefallregelung etwa für den Fall vor, dass der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. Der Landwirt könnte den Betrieb dann nur ohne Einkünfte aufgeben. Aus Sicht der Verfassungsrichter ist es unzumutbar, wenn die Abgabe zwar möglich wäre, aber nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, die seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen. Der abgebende Landwirt wäre gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, um eine Altersrente zu bekommen, was vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse nur als Teilsicherung angelegt ist, dem Landwirt nicht zugemutet werden kann.

Mit dieser Begründung wurden die einschlägigen Vorschriften vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.

In den vorliegenden Fällen lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte in dem einen Fall den Rentenantrag einer Bäuerin ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte und sie selbst als Ehegattin versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Alterskasse war (Az.: 1 BvR 97/14). Im anderen Fall hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse den Rentenantrag eines Ehegatten abgelehnt, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritt und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sah (Az.:1 BvR 2392/14). Vor den Sozialgerichten hatten diese Klagen keinen Erfolg.

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Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.