Wie oft passiert es, dass eine Tochter oder ein Sohn einer Landwirtsfamilie schon von früher Jugend an vielleicht über Jahrzehnte hinweg auf dem Betrieb der Eltern mitarbeitet, ohne dafür adäquat entlohnt zu werden. Es wird ihnen immer wieder versprochen: „Du kriegst ja eh mal den Hof“. Die Jahre vergehen, nichts passiert. Auf Nachfrage: „Wir müssten doch da mal was schreiben und einen Hofübergabevertrag machen“ kommt häufig die Antwort: „Ja, ja, hab´ Geduld, das machen wir schon noch“.

Und es kommt wie so oft: Der Hof wird aus irgendwelchen Gründen an ein anderes Geschwister übergeben oder der Hofinhaber verstirbt noch ehe eine Hofübergabe stattgefunden hat. (Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit verwenden wird das generische Maskulinum, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint)

Damit kann das oft jahrzehntelange Übergabeversprechen nicht mehr erfüllt werden. Die Enttäuschung ist dann ebenso groß, wie vielfach auch die erheblichen Nachteile in finanzieller Hinsicht und im beruflichen Fortkommen. Es wurden über viele Jahre hinweg viele Stunden
ohne wirkliche Entlohnung gearbeitet. Oft wurden sogar berufliche Alternativen und Aufstiegsmöglichkeiten, welche parallel nicht verwirklicht werden hätten können, hintangestellt und der gesamte berufliche Werdegang an den notwendigen Qualifizierungen für die versprochene Hofübernahme ausgerichtet.

Derlei fehlgegangene Erwartungen können auch in anderen Konstellationen auftreten, auf welche hier aber nicht eingegangen wird. Nachfolgend im Vordergrund steht der wohl doch häufigste Fall, dass der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe oft schon von Kindesbeinen an auf dem Betrieb mitgearbeitet hat, die Zusage und Erwartung, den Betrieb eines Tages zu bekommen, sich aber zerschlägt.

Es stellt sich dann die Frage, ob und welche Art Ansprüche der enttäuschte Hofübernehmer
etwa gegenüber dem Übergeber, der seine Versprechen gebrochen hat, gegen den neuen Hofnachfolger oder gegenüber etwaigen Erben oder mit ihm in Miterbengemeinschaft stehenden Hoferben geltend machen kann.

Hinzuweisen ist hier nur kurz auf die Möglichkeiten besonderer Verfahren, wonach etwa im Geltungsbereich der Höfeordnung oder im Geltungsbereich des Grundstücksverkehrsgesetztes
bei Versterben des Hofinhabers vor einer Übergabe ein Abkömmling alleiniger Hoferbe bzw. unter bestimmten Voraussetzungen der Hof einem Hofnachfolger ungeteilt gerichtlich zugewiesen werden kann. Weiter vertieft werden diese Themen hier aber nicht.

Ansonsten verbliebe dem enttäuschten Hofnachfolger letztlich vor allem die Möglichkeit zu versuchen, für seine erbrachte Arbeitsleistung nachträglich eine Vergütung einzufordern. Auch wenn der Hof noch nicht einem anderen übertragen wurde kann er die Hofübertragung – außerhalb der vorstehend kurz angesprochenen gesetzlichen Sonderregelungen – rechtlich nicht erzwingen. Ein nicht notariell beurkundetes Versprechen, Grundstücke zu übertragen, ist formnichtig (§ 311 b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Ein Arbeitslohnanspruch stünde dem enttäuschten Übernehmer grundsätzlich auch zu, weil eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Absatz 1 BGB). Somit muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, dass der Mitarbeitende für seine oft langjährige Arbeit eine Vergütung erhält. Es genügt, wenn dieser in der für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung einer späteren Vergütung gearbeitet und dieser die Dienste gleichwohl entgegengenommen hat. Hierzu bedürfte es an sich nicht einmal einer sicheren Zusage der Vergütungserfüllung, beispielsweise in Form der Hofübergabe.

Zu einer solch stillschweigenden Vergütungsvereinbarung kommt es allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung auf anderer ausdrücklicher vertraglicher Grundlage erbracht wurde. So würde dies etwa scheitern, wenn der potentielle Hofübernehmer den Betrieb gepachtet oder als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft mitbewirtschaftet hat, weil er dann Unternehmer und nicht mehr Arbeitnehmer gewesen wäre.

Zu beachten ist, dass innerhalb einer Familie gemäß § 1619 BGB familienrechtliche Dienstleistungspflichten bestehen, nach denen ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, dazu verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Für solche Zeiten könnten Vergütungsansprüche selbstredend auch nicht durchgesetzt werden. Ein Vergütungsanspruch kommt daher nur in Betracht, wenn die geleistete Mitarbeit über die ohnehin üblichen und zu erwartenden Leistungen von Familienangehörigen hinausgeht.

Hinsichtlich der Höhe des Lohnanspruches könnten zunächst etwa die Tarifverträge für Landarbeiter als Orientierung herangezogen werden, soweit diese nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebes als angemessen anzusehen wären. Gegebenenfalls wäre mittels Sachverständigengutachten zu prüfen, was für einen Gewinn der enttäuschte Hoferbe hätte erzielen können, wenn er den Betrieb erwartungsgemäß erhalten
hätte, was unter Berücksichtigung von Altenteiler-Leistungen und ähnlichen Sonderlasten eines Landwirtschaftsbetriebes nicht selten weniger als der tarifvertragliche Arbeitslohn sein könnte. Anzurechnen wären natürlich empfangene Leistungen wie Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung.

Anders als in anderen Fällen verjähren Vergütungsansprüche für zurückliegende Mitarbeit des später enttäuschten designierten Hofnachfolgers zunächst jedoch nicht. Denn der Anspruch wird erst fällig, wenn die Vergütungserwartung – hier die Hofübergabe – nicht (mehr) erfüllt werden kann oder die Erfüllung mit ausreichender Sicherheit absehbar nicht mehr erfüllt wird. Bis dahin gilt der Entgeltanspruch als gestundet, sodass bis dahin Verjährungsfristen nicht laufen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Erfüllung des Hofübergabeversprechens rechtlich noch möglich ist, aber beispielsweise wegen tiefgreifender Zerwürfnisse der Parteien höchst unwahrscheinlich geworden ist.

Erst wenn mit Eintritt der Fälligkeit die Stundung des Vergütungsanspruches endet, beginnen die Verjährungsfristen zu laufen. Die Frist beträgt drei Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten dieser Art kann es daher durchaus geboten sein, etwa verjährungsunterbrechende Klage zu erheben. Zuständig wäre das Arbeitsgericht. Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist, dass kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, etwa für die rechtsanwaltschaftliche Vertretung entsteht. Dies hat den Vorteil, dass etwa der Klagende, auch wenn er den Prozess verliert, nicht auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen müsste, allerdings auch den Nachteil, dass ihm für den Fall seines Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht erstattet würden. Hier könnte eine Rechtsschutzversicherung helfen, wozu auf Details hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Gegebenenfalls könnte der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe auch über die Vergütung der reinen Arbeitsleistung hinaus für den Hof zudem erbrachte Sach- oder Geldleistungen erstattet verlangen. So könnte er sich auf dem Hof eine Wohnung ausgebaut haben, die er – vielleicht des Hofes verwiesen – dann nicht mehr nutzen dürfte oder auch nur wollte. Hier wäre an einen Geldanspruch aus sogenannter „ungerechtfertigter Bereicherung“ zu denken, für dessen Klärung die Zivilgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig wären.

In diesem Zusammenhang gilt es noch viele weitere Aspekte zu betrachten, etwaige erbrechtliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, steuerrechtliche Folgen und einiges andere mehr. Gegebenenfalls wird dieser Beitrag in einem zweiten Teil mit diesen Inhalten noch fortgesetzt.

Auch im Zusammenhang mit derlei Ansprüchen aus enttäuschter Hofübernahmeerwartung bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich nur die qualifizierte juristische Beratung vornehmlich einer in diesen Themen erfahrenen rechtsanwaltschaftlichen Vertretung Gewähr dafür bieten kann, dass berechtigte Ansprüche durchgesetzt und teure Rechtsstreite vermieden werden, wenn die ausreichende Aussicht auf Erfolg im Einzelfall nicht anzunehmen ist.

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Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte.

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob der auf einem Bauernhof einheiratende Ehepartner einen Ehevertrag braucht. Gleichermaßen stellt diese Frage sich aber auch für den Ehepartner, der einen Hof in die Ehe mitbringt.

Oft werden derlei Überlegungen mit Blick auf den „schönsten Tag des Lebens“ und die „ewige Liebe“ verdrängt, woraus sich gerade für den einheiratenden und mitarbeitenden Ehegatten nicht selten sehr unbefriedigende Situationen ergeben, wenn die Ehe doch scheitert und dann das böse Erwachen folgt.

Vielfach ist es so, dass der einheiratende Partner seine Ausbildung abbricht oder seinen Arbeitsplatz und sein eigenes berufliches Fortkommen aufgibt, um künftig nur für den Hof und die Familie da zu sein. Oft geht es darum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, weshalb der mitarbeitende Ehegatte nur im sogenannten „Midi-Job“ über 600,00 Euro pro Monat oder gar nur im „Mini-Job“ unter 600,00 Euro pro Monat angemeldet wird.

Besonders tragisch wird die Sache, wenn der einheiratende Ehegatte sich besonders engagiert zeigt und zum Beispiel in leerstehenden oder dazu errichteten Räumen mit seinem Geld selbständig einen Hofladen, eine Käserei oder anderweit rentierlich gewähnte Geschäftstätigkeiten einrichtet. Es kommt, wie es kommen kann, die Sache rechnet sich nicht, die Ehe scheitert.

Ohne ehevertragliche Vereinbarung steht der einheiratende Ehegatte dann häufig im Regen. Er hat die eigene berufliche Karriere aufgegeben, seine Arbeitskraft unentgeltlich dem Hof zur Verfügung gestellt, keine eigenen Rentenanwartschaften angesammelt und noch dazu sein Geld in der gescheiterten Geschäftstätigkeit verloren.

Nur in seltenen Ausnahmefällen schaffen es die Eheleute, in der Trennungs- und Scheidungsphase nachträglich einvernehmliche und gerechte Lösungen zu finden und rechtswirksam zu vereinbaren.

Daher beizeiten Vorsorge treffen!

Nur mit einem Ehevertrag – eingeschränkt auch mit einer wenigstens einzelfallbezogenen Vertragsgrundlage – kann bei Scheidungen Ausgleich für die etwa eingesetzte eigene Arbeitskraft oder gar investiertes Geld durchgesetzt werden.

Zudem führt die „offizielle“ Beschäftigung in einem Mini- oder Midi-Job nur zu sehr geringen weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dieser Beschäftigungsform ist vielfach ja die Überlegung, hierüber etwa aus der Alterskassenpflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befreit zu sein.

Was tun?

Eine allgemeine Empfehlung zu den Regelungsinhalten eines zu schließenden Ehevertrages gibt es nicht. Diese sind stets sorgfältig und individuell abgestimmt der jeweiligen Situation des Einzelfalles anzupassen.

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock
 

Wichtige Vorfragen können beispielsweise sein,

  • ob einer der Ehegatten bereits ein nicht aus dieser Beziehung stammendes Kind in die Ehe mitbringt, woraus sich vor allem dann zu bedenkende erbrechtliche Folgen ableiten würden;
  • welche Berufstätigkeiten wurden/werden ausgeübt und fortgesetzt oder aufgegeben?
  • handelt es sich um einen schon übergebenen oder vorgesehen erst zu übergebenden Hof?
  • ist der Hof vielleicht schon gepachtet?
  • welche Gesellschaftsform ist vorgegeben oder soll für die Zukunft verfolgt werden?
  • welche Geldmittel und Vermögenswerte werden vor allem von der einheiratenden Seite eingebracht?
  • welche den Ehegatten zuzuordnenden Rollen und Aufgaben sollen diese Ehe prägen?
  • wer soll welcher Weise die Altenteiler versorgen?
  • mit welchen Mitteln und Wirkungen für das Ehevermögen werden etwaige Geschwister des Hofinhabers abgefunden?
  • und vieles andere mehr.

Wir empfehlen immer, dass sich zur Klärung der Ausgangslage und all dieser Fragestellungen die gesamte bäuerliche Familie am „runden Tisch“ versammelt, um zunächst eine wenigstens grundlegende Orientierung zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte auch die Herkunftsfamilie des einheiratenden Partners an diesem Prozess beteiligt sein.

Vor allem auf tragfähiger Basis einer solchen generations- und familienübergreifend erreichten Gesamtlösung können später auftretende Konfliktsituationen noch am ehesten bewältigt werden. Als Beispiel genannt sei hier der hoffentlich nicht eintretende Tod eines Elternteils der jungen Übernehmerfamilie, wenn dann etwa aus einer ungeklärten erbrechtlichen Situation heraus sich ergebender Streit vermieden oder wenigstens gütlich behandelt werden soll.

Daher unser guter Rat: Zur Vermeidung von bösen Überraschungen diese Themen frühzeitig bedenken. Sodann in anwaltlicher und steuerberatender Begleitung Lösungen erarbeiten, um mit einem schon einigermaßen runden Konzept an die notwendige Beurkundung eines Ehevertrages (und vielleicht auch noch Erbvertrages) heranzugehen.

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Hofabgabeklausel verfassungswidrig

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.11.2018 die seit langem umstrittene Hofabgaberegelung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 09.08.2018 abgeschafft. Der Bundesrat behandelt das nicht zustimmungspflichtige Gesetzgebungsverfahren in seiner Sitzung am 14.12.2018.

Die Verfassungsrichter hatten den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BVerfG 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2018 hat ein Ehegatte auch dann Anspruch auf die Rente aus der Alterskasse, wenn der rentenberechtigte Partner den Betrieb nicht abgegeben hat. Weiter sieht die Hofabgabeklausel keine Härtefallregelung etwa für den Fall vor, dass der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. Der Landwirt könnte den Betrieb dann nur ohne Einkünfte aufgeben. Aus Sicht der Verfassungsrichter ist es unzumutbar, wenn die Abgabe zwar möglich wäre, aber nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, die seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen. Der abgebende Landwirt wäre gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, um eine Altersrente zu bekommen, was vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse nur als Teilsicherung angelegt ist, dem Landwirt nicht zugemutet werden kann.

Mit dieser Begründung wurden die einschlägigen Vorschriften vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.

In den vorliegenden Fällen lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte in dem einen Fall den Rentenantrag einer Bäuerin ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte und sie selbst als Ehegattin versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Alterskasse war (Az.: 1 BvR 97/14). Im anderen Fall hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse den Rentenantrag eines Ehegatten abgelehnt, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritt und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sah (Az.:1 BvR 2392/14). Vor den Sozialgerichten hatten diese Klagen keinen Erfolg.

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