Achtung Landwirte: Mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gespannen ausreichende Fahrerlaubnis sicherstellen! 

Das Fahren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ohne/mit Anhänger, Mähdreschern, Häckslern etc. bis hin zu den sogenannten “Agrotrucks” muss auch von der individuellen Fahrerlaubnisklasse abgedeckt sein.

So übersehen noch nicht volljährige Führer landwirtschaftlicher Transportgespanne oft, dass die ihnen erteilten Fahrerlaubnis nicht uneingeschränkt gilt. Der etwa erst 17 Jahre alte Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse T, welche altersbedingt nur bis zu einer maximalen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der benutzten Zugmaschine von 40 km/h gilt, fährt mit einer schnelleren Zugmaschine – mit all den daran geknüpften Konsequenzen – ohne Fahrerlaubnis!

Noch das geringere Übel dürfte sein, dass die Polizei ihm anlässlich einer Kontrolle die Weiterfahrt untersagt und ein Ersatzfahrer benötigt wird. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist zu rechnen. Besonders unangenehm wären die schadenersatz- und versicherungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles zu erwarten. Zudem wird auch der Betriebsinhaber sich wegen Zulassens des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen.

Gefahren werden dürfen folgende Maschinen und Gespanne:

  • mit der Fahrerlaubnis Klasse L:
    • ab einem Alter von 16 Jahren Zugmaschinen, also meist Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ohne Anhänger; mit einem Anhänger am Traktor dürfen maximal 25 km/h gefahren werden, auch wenn der Anhänger bis 40 km/h zugelassen ist;
    • selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher dürfen ebenfalls gefahren werden, allerdings nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
  • mit der Fahrerlaubnis Klasse T:
    • ab einem Alter von 16 Jahren Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h; ab Volljährigkeit mit 18 Jahren dürfen die Traktoren dann bis 60 km/h schnell sein; das gilt auch, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, sofern dieser ebenfalls für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist;
    • selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder dürfen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren werden.

Aber Achtung: Die Fahrerlaubnisse der Klassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Wird etwa Erde oder Bauschutt für ein Bauunternehmen gefahren, hat dies nichts mit den land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu tun; der Fahrer braucht dann eine Fahrerlaubnis der Klasse C/CE!

Die Fahrt mit dem Schlepper eines 16- oder 17-Jährigen mit dem T-Führerschein zur Schule ist ebenfalls nicht erlaubt. Mit einem Führerschein der Klasse T dürfen zwar bereits 16-Jährige landwirtschaftliche Maschinen fahren, allerdings gebunden an einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Zweck, der in diesem Fall kaum gegeben sein dürfte. Es ist von der Untersagung der Weiterfahrt und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszugehen. Ebenso wird der Fahrzeughalter mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu rechnen haben.

Erfüllt werden könnten land- oder forstwirtschaftliche Zwecke auch mit sogenannten “Agrotrucks”; sollten diese – wie regelmäßig wohl der Fall – eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h erreichen, benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. mit Anhänger einen CE-Führerschein, der erst ab 21 Jahren erworben werden kann.

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