Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte.

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob der auf einem Bauernhof einheiratende Ehepartner einen Ehevertrag braucht. Gleichermaßen stellt diese Frage sich aber auch für den Ehepartner, der einen Hof in die Ehe mitbringt.

Oft werden derlei Überlegungen mit Blick auf den „schönsten Tag des Lebens“ und die „ewige Liebe“ verdrängt, woraus sich gerade für den einheiratenden und mitarbeitenden Ehegatten nicht selten sehr unbefriedigende Situationen ergeben, wenn die Ehe doch scheitert und dann das böse Erwachen folgt.

Vielfach ist es so, dass der einheiratende Partner seine Ausbildung abbricht oder seinen Arbeitsplatz und sein eigenes berufliches Fortkommen aufgibt, um künftig nur für den Hof und die Familie da zu sein. Oft geht es darum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, weshalb der mitarbeitende Ehegatte nur im sogenannten „Midi-Job“ über 600,00 Euro pro Monat oder gar nur im „Mini-Job“ unter 600,00 Euro pro Monat angemeldet wird.

Besonders tragisch wird die Sache, wenn der einheiratende Ehegatte sich besonders engagiert zeigt und zum Beispiel in leerstehenden oder dazu errichteten Räumen mit seinem Geld selbständig einen Hofladen, eine Käserei oder anderweit rentierlich gewähnte Geschäftstätigkeiten einrichtet. Es kommt, wie es kommen kann, die Sache rechnet sich nicht, die Ehe scheitert.

Ohne ehevertragliche Vereinbarung steht der einheiratende Ehegatte dann häufig im Regen. Er hat die eigene berufliche Karriere aufgegeben, seine Arbeitskraft unentgeltlich dem Hof zur Verfügung gestellt, keine eigenen Rentenanwartschaften angesammelt und noch dazu sein Geld in der gescheiterten Geschäftstätigkeit verloren.

Nur in seltenen Ausnahmefällen schaffen es die Eheleute, in der Trennungs- und Scheidungsphase nachträglich einvernehmliche und gerechte Lösungen zu finden und rechtswirksam zu vereinbaren.

Daher beizeiten Vorsorge treffen!

Nur mit einem Ehevertrag – eingeschränkt auch mit einer wenigstens einzelfallbezogenen Vertragsgrundlage – kann bei Scheidungen Ausgleich für die etwa eingesetzte eigene Arbeitskraft oder gar investiertes Geld durchgesetzt werden.

Zudem führt die „offizielle“ Beschäftigung in einem Mini- oder Midi-Job nur zu sehr geringen weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dieser Beschäftigungsform ist vielfach ja die Überlegung, hierüber etwa aus der Alterskassenpflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befreit zu sein.

Was tun?

Eine allgemeine Empfehlung zu den Regelungsinhalten eines zu schließenden Ehevertrages gibt es nicht. Diese sind stets sorgfältig und individuell abgestimmt der jeweiligen Situation des Einzelfalles anzupassen.

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock
 

Wichtige Vorfragen können beispielsweise sein,

  • ob einer der Ehegatten bereits ein nicht aus dieser Beziehung stammendes Kind in die Ehe mitbringt, woraus sich vor allem dann zu bedenkende erbrechtliche Folgen ableiten würden;
  • welche Berufstätigkeiten wurden/werden ausgeübt und fortgesetzt oder aufgegeben?
  • handelt es sich um einen schon übergebenen oder vorgesehen erst zu übergebenden Hof?
  • ist der Hof vielleicht schon gepachtet?
  • welche Gesellschaftsform ist vorgegeben oder soll für die Zukunft verfolgt werden?
  • welche Geldmittel und Vermögenswerte werden vor allem von der einheiratenden Seite eingebracht?
  • welche den Ehegatten zuzuordnenden Rollen und Aufgaben sollen diese Ehe prägen?
  • wer soll welcher Weise die Altenteiler versorgen?
  • mit welchen Mitteln und Wirkungen für das Ehevermögen werden etwaige Geschwister des Hofinhabers abgefunden?
  • und vieles andere mehr.

Wir empfehlen immer, dass sich zur Klärung der Ausgangslage und all dieser Fragestellungen die gesamte bäuerliche Familie am „runden Tisch“ versammelt, um zunächst eine wenigstens grundlegende Orientierung zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte auch die Herkunftsfamilie des einheiratenden Partners an diesem Prozess beteiligt sein.

Vor allem auf tragfähiger Basis einer solchen generations- und familienübergreifend erreichten Gesamtlösung können später auftretende Konfliktsituationen noch am ehesten bewältigt werden. Als Beispiel genannt sei hier der hoffentlich nicht eintretende Tod eines Elternteils der jungen Übernehmerfamilie, wenn dann etwa aus einer ungeklärten erbrechtlichen Situation heraus sich ergebender Streit vermieden oder wenigstens gütlich behandelt werden soll.

Daher unser guter Rat: Zur Vermeidung von bösen Überraschungen diese Themen frühzeitig bedenken. Sodann in anwaltlicher und steuerberatender Begleitung Lösungen erarbeiten, um mit einem schon einigermaßen runden Konzept an die notwendige Beurkundung eines Ehevertrages (und vielleicht auch noch Erbvertrages) heranzugehen.

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