Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben – Teil 2

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Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben

Fortsetzung von Teil 1

Aber auch wenn es gelingt, alle Vorstellungen und Regelungen der beteiligten Miterben über die anzustrebende Aufteilung gegebenenfalls unter Mitvollzug einer Übergabe des Anteils des verwitweten Elternteils einvernehmlich und zudem steuerlich optimiert zu erarbeiten, sind weitere Punkte zu bedenken. 

So kann einer der Beteiligten durch sein späteres Verhalten das Gefüge der zunächst einigungsweise erreichten Lösung wieder außer Balance bringen. Dies zum Beispiel dadurch, dass ein sich im Nachhinein doch zu kurz gekommen sehendes Kind nach Versterben des zweiten Elternteils Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass etwa im Zuge einer gütlichen innerfamiliären Gesamtlösung alle Beteiligten wechselseitig auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für sich und ihre Abkömmlinge verzichten.

Zunehmend tritt in den Vordergrund, dass die tradierte und althergebrachte Auffassung, der Hof solle an ein Kind übergeben und nach Übergabe als Existenzgrundlage in einer Hand gehalten werden, immer deutlicher von der zu beobachtenden Lebenswirklichkeit abweicht. Meist führt das übernehmende Kind den Hof nicht mehr als Familienbetrieb, sondern sehr häufig nur noch im mehr oder weniger bedeutsamen Nebenerwerb bis hin zur vollständigen Verpachtung. Werden dann im Zeitlauf – beispielsweise durch Baulandentwicklung – neben den laufenden Pachteinnahmen auch noch durch Verkauf erhebliche zusätzliche Werte und Erlöse realisiert, ist es mit dem Familienfrieden oft schnell vorbei. Die Geschwister sehen sich ungerechtfertigt ausgeschlossen, weil sie bei Auseinandersetzung und Übergabe auf erhebliche Ansprüche verzichtet hatten, um den Fortbestand der Landwirtschaft in der Familie zu ermöglichen. 

Die aktuelle Beurkundungspraxis stellt für solche Fälle immer mehr darauf ab, dass derlei nicht mehr im engeren Sinn landwirtschaftsbetriebliche Nutzungen und Entwicklungen Nachabfindungsansprüche der weichenden Geschwister, vielleicht sogar auch des noch lebenden Elternteils begründen. Zwar kompliziert derartige Vorsorge für die Geschwister für das übernehmende Kind die langfristige Planung seines Wirtschaftens; dennoch wird eine solche Öffnung in vielen Fällen als alle Kinder insgesamt gleicher und interessengerechter behandelnde Gestaltung gesehen. 

Damit also die den Nachlass eines vorverstorbenen Elternteils auseinandersetzenden Miterben als verbliebene Familie sich auch über künftig lange Zeiten hinweg noch gut gesonnen bleiben, sollte von Anfang an darauf geachtet werden, dass es nicht über eine von vornherein absehbare Schieflage in der künftigen Entwicklung zu nachhaltigen und oft nicht mehr aus der Welt zu schaffenden Verstimmungen und Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern und gegebenenfalls auch dem noch lebenden Elternteil kommt.

Gerade in Fällen einer nicht mehr absehbaren Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes als alleinige Existenzgrundlage eines der Kinder ist vorausschauend besonderer Wert darauf zu legen, die Geschwisterstellung im Ergebnis der Auseinandersetzung auch langfristig ausgeglichen und verträglich abzubilden. 

Nicht immer wird unter Bedacht einer solchen – auch längerfristig – von allen Familienmitgliedern mitgetragenen Lösung das steuerlich optimierte Ergebnis zu erreichen sein. Zu bedenken ist jedoch, dass allein an der kurzfristig optimierten Steuerersparnis orientierte Lösungen sich in ihren späteren Folgen vielleicht erheblich nachteiliger zeigen würden, als das im Wege einer schon von Anfang an den allseitigen Lebensentwürfen Rechnung tragenden Gesamtgestaltung wesentlich besser und nachhaltiger umgesetzt hätte werden können. 

Wie immer in derartigen Zusammenhängen ist jedoch unverzichtbar zu beachten, dass jeder Einzelfall anders gelagert ist. Daher empfehlen wir, sich des Rates qualifizierter Fachleute aus allen möglicherweise betroffenen Bereichen zu versichern, um ansonsten vielleicht nicht mehr rückholbare Fehler zu vermeiden.

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