Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte.

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben

Immer wieder sind es die tragischen Fälle, die ausgelöst durch den Tod eines Landwirts die hinterbliebene bäuerliche Familie in große Bedrängnis bringen. Markanter und gar nicht seltener Fall: Ein noch junger Landwirt verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau mit zwei kleinen Kindern. Ein Testament gibt es nicht, eine etwaige Hofnachfolge ist gleichfalls noch nicht geregelt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, wird der Landwirt von der Ehefrau zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ¼ beerbt. 

Häufig werden dann die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet und gegebenenfalls auch die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einer anderweiten Nutzung zugeführt. Mit den so erzielten Einnahmen und gegebenenfalls eigenem Arbeitseinkommen bringt die Mutter die Familie durch. Die Jahre gehen ins Land, die Kinder werden erwachsen. Irgendwann ist es dann soweit, dass eine Regelung zur Wiederaufnahme der Landwirtschaft durch eines der Kinder getroffen und Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll. 

Zivilrechtlich ist die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit an sich jedem gewünschten Ergebnis möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. So kann rechtlich im einen Extrem der gesamte Nachlass einem der Beteiligten zu Alleineigentum übertragen werden. Im anderen Extrem kann schlicht alles verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt werden. Auch dazwischen ist alles möglich. Im Vordergrund steht das Problem, dass eine vollständige Einigung zwischen allen Beteiligten erzielt werden muss. 

Sollte Einigkeit nicht zu erreichen sein, wäre der vom Gesetz vorgegebene Weg die Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege einer Teilungsversteigerung. In bestimmten Fällen kann ein Miterbe bei Vorliegen der dafür nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlichen Voraussetzungen auch die gerichtliche Zuweisung des Hofes an sich unter Abfindung der weichenden Erben beantragen.

Auf diese sehr komplexen Zusammenhänge soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Nachfolgend geht es vor allem um die selbst bei einvernehmlicher Regelung in sehr vielen Belangen zu beachtenden Besonderheiten. Nicht zuletzt müssen solche Verträge notariell beurkundet werden, weil im Regelfall auch Grundeigentum mit auseinandergesetzt werden soll. Die Hinzuziehung rechtlicher Beratung und steuerlicher Expertise wird nahezu unerlässlich sein.

Gerade auch unter steuerrechtlichen Aspekten können in Fällen dieser Art gravierende Fehler gemacht werden, welche unter Umständen erst Jahre danach nicht nur die Erben erheblich belasten, sondern vielleicht sogar die Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge haben könnten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei vor allem den ertragssteuerlichen sowie erb- und schenkungssteuerrechtlichen Sachverhalten in deren insbesondere auch langfristigen Wirkungen gewidmet sein.

Vielfach sind mit dem Ziel möglichst gering zu haltender Steuerlasten nicht nur beim Hofnachfolger auch langfristige Bindungen und Fristen zur Vermeidung steuerschädlichen Verhaltens zu beachten, um ansonsten gegebenenfalls auf den gesamten Nachlass zurückfallende Nachbewertungen mit hierüber ausgelösten Steuerfolgen zu vermeiden. 

So kann etwa der zu frühe Verkauf auch nur eines Grundstückes aus dem in Aufteilung des Nachlasses zugeschriebenen Bestand landwirtschaftsbetrieblicher Flächen den nachträglichen Ansatz gravierend höherer Grundstückswerte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch für die weiteren Beteiligten zur Folge haben. Zum Schutz der Miterben wäre an eine dem steuerschädlich Handelnden aufzuerlegende Freistellungsverpflichtung zu denken. Dieser könnte hierüber verpflichtet werden, auch die den anderen Miterben aus seinem Verhalten entstehenden weiteren Steuerlasten zu übernehmen. Dabei ist neben schwierigen Rechtsfragen immer auch zu beachten, dass eine solche Freistellungsverpflichtung ihre Grenzen darin finden kann, dass der Verpflichtete vielleicht finanziell gar nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen.

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Fortsetzung in Teil 2

Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben

Fortsetzung von Teil 1

Aber auch wenn es gelingt, alle Vorstellungen und Regelungen der beteiligten Miterben über die anzustrebende Aufteilung gegebenenfalls unter Mitvollzug einer Übergabe des Anteils des verwitweten Elternteils einvernehmlich und zudem steuerlich optimiert zu erarbeiten, sind weitere Punkte zu bedenken. 

So kann einer der Beteiligten durch sein späteres Verhalten das Gefüge der zunächst einigungsweise erreichten Lösung wieder außer Balance bringen. Dies zum Beispiel dadurch, dass ein sich im Nachhinein doch zu kurz gekommen sehendes Kind nach Versterben des zweiten Elternteils Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass etwa im Zuge einer gütlichen innerfamiliären Gesamtlösung alle Beteiligten wechselseitig auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für sich und ihre Abkömmlinge verzichten.

Zunehmend tritt in den Vordergrund, dass die tradierte und althergebrachte Auffassung, der Hof solle an ein Kind übergeben und nach Übergabe als Existenzgrundlage in einer Hand gehalten werden, immer deutlicher von der zu beobachtenden Lebenswirklichkeit abweicht. Meist führt das übernehmende Kind den Hof nicht mehr als Familienbetrieb, sondern sehr häufig nur noch im mehr oder weniger bedeutsamen Nebenerwerb bis hin zur vollständigen Verpachtung. Werden dann im Zeitlauf – beispielsweise durch Baulandentwicklung – neben den laufenden Pachteinnahmen auch noch durch Verkauf erhebliche zusätzliche Werte und Erlöse realisiert, ist es mit dem Familienfrieden oft schnell vorbei. Die Geschwister sehen sich ungerechtfertigt ausgeschlossen, weil sie bei Auseinandersetzung und Übergabe auf erhebliche Ansprüche verzichtet hatten, um den Fortbestand der Landwirtschaft in der Familie zu ermöglichen. 

Die aktuelle Beurkundungspraxis stellt für solche Fälle immer mehr darauf ab, dass derlei nicht mehr im engeren Sinn landwirtschaftsbetriebliche Nutzungen und Entwicklungen Nachabfindungsansprüche der weichenden Geschwister, vielleicht sogar auch des noch lebenden Elternteils begründen. Zwar kompliziert derartige Vorsorge für die Geschwister für das übernehmende Kind die langfristige Planung seines Wirtschaftens; dennoch wird eine solche Öffnung in vielen Fällen als alle Kinder insgesamt gleicher und interessengerechter behandelnde Gestaltung gesehen. 

Damit also die den Nachlass eines vorverstorbenen Elternteils auseinandersetzenden Miterben als verbliebene Familie sich auch über künftig lange Zeiten hinweg noch gut gesonnen bleiben, sollte von Anfang an darauf geachtet werden, dass es nicht über eine von vornherein absehbare Schieflage in der künftigen Entwicklung zu nachhaltigen und oft nicht mehr aus der Welt zu schaffenden Verstimmungen und Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern und gegebenenfalls auch dem noch lebenden Elternteil kommt.

Gerade in Fällen einer nicht mehr absehbaren Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes als alleinige Existenzgrundlage eines der Kinder ist vorausschauend besonderer Wert darauf zu legen, die Geschwisterstellung im Ergebnis der Auseinandersetzung auch langfristig ausgeglichen und verträglich abzubilden. 

Nicht immer wird unter Bedacht einer solchen – auch längerfristig – von allen Familienmitgliedern mitgetragenen Lösung das steuerlich optimierte Ergebnis zu erreichen sein. Zu bedenken ist jedoch, dass allein an der kurzfristig optimierten Steuerersparnis orientierte Lösungen sich in ihren späteren Folgen vielleicht erheblich nachteiliger zeigen würden, als das im Wege einer schon von Anfang an den allseitigen Lebensentwürfen Rechnung tragenden Gesamtgestaltung wesentlich besser und nachhaltiger umgesetzt hätte werden können. 

Wie immer in derartigen Zusammenhängen ist jedoch unverzichtbar zu beachten, dass jeder Einzelfall anders gelagert ist. Daher empfehlen wir, sich des Rates qualifizierter Fachleute aus allen möglicherweise betroffenen Bereichen zu versichern, um ansonsten vielleicht nicht mehr rückholbare Fehler zu vermeiden.

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