Häufig laufen Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke und vielleicht auch ganze Betriebe im Herbst, üblicherweise am 30. September oder 31. Oktober aus. Daher ist die Herbstzeit auch die Zeit, neue Pachtverträge zu schließen oder gegebenenfalls über Änderungen der bisherigen Vertragsbedingungen für eine Fortsetzung mit dem bisherigen Vertragspartner zu verhandeln. Natürlich gilt das Nachfolgende auch für alle zu anderen Zeiten endenden oder neu beginnenden Pachtverhältnisse.

Aus unserer langjährigen Praxis ist bekannt, dass viele Landwirte den Abschluss eines Pachtvertrages für eine lästige Formalität halten. Oft werden gängige Vertragsformulare verwendet, die dann nur unvollständig oder gar widersprüchlich ausgefüllt und unterzeichnet werden, nicht selten ohne den Inhalt überhaupt zur Kenntnis zu nehmen oder ihn vollständig zu verstehen. Dabei wird häufig darauf vertraut, dass es nicht zum Streit kommt, weil die Vertragsparteien sich bisher in der Vergangenheit stets gut verstanden haben. Man kennt sich ja und den Zustand der Pachtsache usw. auch. Dabei kann sich das jederzeit ändern, zum Beispiel bei einem Eigentümerwechsel durch Betriebsübergabe, Verkauf oder einem Erbfall oder aus sonstigen Gründen. Andere vertrauen darauf, dass das verwendete Formular alles Wesentliche richtig regelt, so dass es passt. Dabei sehen die Formulare regelmäßig für verschiedene Punkte Alternativen vor.

Dies führt häufig zu späteren Streitigkeiten. Hier nur ein paar Beispiele zu den vielen, im Zusammenhang mit Landpachtverträgen immer wieder auftauchenden Fragen und Streitpunkten:

  • Wer trägt die Kosten des Einmessens und Setzens fehlender Grenzsteine?
  • Wer zahlt das eingebrochene Stalldach, das zu morsch geworden war, wer trägt die Kosten des Austausches einzelner Dachziegel oder eines notwendigen Anstriches?
  • Ist man an den Pachtvertrag trotz Kündigung noch gebunden, wenn ja, für welche Zeit?
  • Was kann getan werden oder passiert, wenn die Pacht nicht vollständig oder pünktlich bezahlt wird?
  • Welche Folgen hat es, wenn auf eine Beschreibung des Zustandes der Pachtsache bei Pachtbeginn verzichtet wurde?
  • ………. und vieles Anderes mehr!

Nachfolgend finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Anregungen zu einigen wichtigen Themen, die gerade bei Neuabschluss eines Landpachtvertrages – wie auch alles Andere – gründlichst überlegt und abgewogen werden sollten:

  • Bedenken Sie bereits bei Abschluss eines Landpachtvertrages mit breitem Blick alle wichtigen Umstände, beispielsweise für den Fall, dass schon absehbar Pachtgrundstücke zu Bauland werden könnten oder möglicherweise verkauft werden sollen oder müssen.
  • Aus anwaltlicher Sicht ist Pächtern und Verpächtern gleichermaßen dringend zu raten, ebenso schon im Verlauf der Vertragsverhandlungen, spätestens aber zum Zeitpunkt des Pachtbeginns die Grundstücke bzw. den Betrieb gemeinsam zu besichtigen und die Feststellungen in einer sogenannten Beschreibung der Pachtsache zu protokollieren und beidseits zu unterschreiben. Das Inventar, welches mitverpachtet werden soll, ist möglichst detailliert aufzulisten. Ebenso Grundstücke wie auch eine vorhandene Bebauung oder verpachtete Maschinen und Geräte und sonstiges Zubehör sind nach Alter, Zustand, Funktionsfähigkeit usw. genau zu beschreiben. Die Erfassung vorhandener bzw. fehlender Grenzsteine nicht vergessen!
  • Ist der Zustand zu Pachtbeginn vertragsgemäß oder sind von einer Vertragspartei, meist vom Verpächter noch Maßnahmen zu treffen?
  • Welche Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Ersetzungspflichten soll der Pächter übernehmen, welche der Verpächter? Sind die gesetzlichen Regelungen dazu den Parteien bekannt, sind sie für den jeweiligen Einzelfall passend?
  • Ist gegebenenfalls absehbar eine Unterverpachtung geplant oder erforderlich? Sollen dazu schon vorab Regelungen vereinbart werden? Bedenken Sie, auch bei erlaubter Unterverpachtung erstreckt die Haftung des Pächters sich auf alle verschuldeten Handlungen auch des Unterpächters.
  • Nach dem Gesetz ist der Pächter grundsätzlich verpflichtet, das ihm mitverpachtete Inventar zu erhalten. Er hat Inventarstücke unter bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls auch zu ersetzen. Der Verpächter muss nach dem Gesetz demgegenüber Inventarstücke ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Sind diese gesetzlichen Regelungen sinnvoll und gewollt oder können und sollen abweichende Vereinbarungen getroffen werden?
  • Nach Gesetzeslage muss der Verpächter dem Pächter notwendige Verwendungen auf die Pachtsache ersetzen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Pachtsache erforderlich sind und keinen Aufschub dulden. Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen ohne solche höchste Dringlichkeit, sind nicht vom Verpächter zu tragen. Auch hier ist zu erwägen, ob anderweite Vereinbarungen sinnvoller und möglich sind.
  • In der Praxis ist es üblich, jährliche Pachtzahlungen – vorschüssig oder nachschüssig – zu vereinbaren. Es ist aber auch zulässig und kann durchaus sinnvoll sein, stattdessen vierteljährliche oder monatliche Pachtzahlungen zu vereinbaren. Der Verpächter erkennt Zahlungsprobleme des Pächters früher. Diesem fällt es auch oft leichter, die Pacht in kleineren Teilbeträgen zu zahlen, obwohl etwa Ernteerlöse aus dem Marktfruchtbau natürlich meist im Herbst anfallen.
  • Wird das angepachtete Grundstück oder der gepachtete Betrieb verkauft, endet das Pachtverhältnis deshalb nicht. Es gilt der Grundsatz: «Kauf bricht nicht Pacht.» Der neue Eigentümer tritt an Stelle des Voreigentümers in die vertraglichen Rechte und Pflichten ein. Sonderkündigungsrechte bestehen nach dem Gesetz nicht und müssten gesondert vereinbart werden.
  • Alle getroffenen Vereinbarungen und die Grundlagen dafür sind tunlichst schriftlich festzuhalten. Dies gilt auch für das Festhalten des Zustandes der Pachtsache zu Beginn der Pacht und für etwaige Abreden zum Zustand bei Pachtende. Im Streitfall wollen Beteiligte von mündlichen Vereinbarungen häufig nichts mehr wissen und können sich an bekannte Umstände und Zustände nicht mehr erinnern. Tritt während der Pachtdauer ein Pächter- oder Verpächterwechsel ein, so können diesem unter Umständen die früheren mündlichen Absprachen oder Zustände gar nicht bekannt sein. Zudem kann sich ein neuer Pächter oder Verpächter in der Regel ohnehin auf die schriftlichen Verträge berufen und zurückziehen.

Also: Wie schließe ich einen Landpachtvertrag mit dem guten Gefühl, keinen grundlegenden Fehler gemacht und alles Wichtige beachtet zu haben? Keinesfalls sollten Sie blind auf ein auch künftig ungetrübtes zwischenmenschliches Verhältnis mit Ihrem Vertragspartner setzen und vertrauen. Mündliche Absprachen oder rein persönliche Kenntnis vom Zustand der Pachtsache sind im Streitfall kaum nachweisbar. Wenn es aber zum Streit kommt, dann werden die Verträge aus der Schublade geholt. Wenn Sie einen Formularvertrag verwenden wollen, wäre das Mindeste, dass Sie diesen sorgfältig lesen und verstehen sowie jedenfalls vollständig und in sich widerspruchsfrei ausfüllen. Für viele regelungsbedürftige Fragen enthalten Vertragsformulare häufig gar keine Bestimmungen oder solche, die für den jeweiligen Einzelfall ungeeignet sind. Dann sollten die zu ergänzenden oder geänderten Regelungen schriftlich detailliert in der dafür meist vorgesehenen Rubrik „Sonstige Vereinbarungen“ niedergelegt werden. Erforderlichenfalls sind Beiblätter zu erstellen, wobei dann darauf geachtet werden muss, dass diese auch wirksamer Vertragsbestandteil werden. Fehler und Unvollständigkeiten können die landwirtschaftsbetrieblichen Abläufe höchst unangenehm stören und auch äußerst kostspielig sein.

Wie immer in Rechtsangelegenheiten gilt: Lieber vorsorglich etwas mehr Zeit und Sorgfalt für eine alle relevanten Gesichtspunkte erfassende Prüfung und fachlich qualifizierte Beratung aufwenden, als später im Konfliktfall zu denken: “Hätte ich doch nur ….“.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Wie oft passiert es, dass eine Tochter oder ein Sohn einer Landwirtsfamilie schon von früher Jugend an vielleicht über Jahrzehnte hinweg auf dem Betrieb der Eltern mitarbeitet, ohne dafür adäquat entlohnt zu werden. Es wird ihnen immer wieder versprochen: „Du kriegst ja eh mal den Hof“. Die Jahre vergehen, nichts passiert. Auf Nachfrage: „Wir müssten doch da mal was schreiben und einen Hofübergabevertrag machen“ kommt häufig die Antwort: „Ja, ja, hab´ Geduld, das machen wir schon noch“.

Und es kommt wie so oft: Der Hof wird aus irgendwelchen Gründen an ein anderes Geschwister übergeben oder der Hofinhaber verstirbt noch ehe eine Hofübergabe stattgefunden hat. (Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit verwenden wird das generische Maskulinum, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint)

Damit kann das oft jahrzehntelange Übergabeversprechen nicht mehr erfüllt werden. Die Enttäuschung ist dann ebenso groß, wie vielfach auch die erheblichen Nachteile in finanzieller Hinsicht und im beruflichen Fortkommen. Es wurden über viele Jahre hinweg viele Stunden
ohne wirkliche Entlohnung gearbeitet. Oft wurden sogar berufliche Alternativen und Aufstiegsmöglichkeiten, welche parallel nicht verwirklicht werden hätten können, hintangestellt und der gesamte berufliche Werdegang an den notwendigen Qualifizierungen für die versprochene Hofübernahme ausgerichtet.

Derlei fehlgegangene Erwartungen können auch in anderen Konstellationen auftreten, auf welche hier aber nicht eingegangen wird. Nachfolgend im Vordergrund steht der wohl doch häufigste Fall, dass der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe oft schon von Kindesbeinen an auf dem Betrieb mitgearbeitet hat, die Zusage und Erwartung, den Betrieb eines Tages zu bekommen, sich aber zerschlägt.

Es stellt sich dann die Frage, ob und welche Art Ansprüche der enttäuschte Hofübernehmer
etwa gegenüber dem Übergeber, der seine Versprechen gebrochen hat, gegen den neuen Hofnachfolger oder gegenüber etwaigen Erben oder mit ihm in Miterbengemeinschaft stehenden Hoferben geltend machen kann.

Hinzuweisen ist hier nur kurz auf die Möglichkeiten besonderer Verfahren, wonach etwa im Geltungsbereich der Höfeordnung oder im Geltungsbereich des Grundstücksverkehrsgesetztes
bei Versterben des Hofinhabers vor einer Übergabe ein Abkömmling alleiniger Hoferbe bzw. unter bestimmten Voraussetzungen der Hof einem Hofnachfolger ungeteilt gerichtlich zugewiesen werden kann. Weiter vertieft werden diese Themen hier aber nicht.

Ansonsten verbliebe dem enttäuschten Hofnachfolger letztlich vor allem die Möglichkeit zu versuchen, für seine erbrachte Arbeitsleistung nachträglich eine Vergütung einzufordern. Auch wenn der Hof noch nicht einem anderen übertragen wurde kann er die Hofübertragung – außerhalb der vorstehend kurz angesprochenen gesetzlichen Sonderregelungen – rechtlich nicht erzwingen. Ein nicht notariell beurkundetes Versprechen, Grundstücke zu übertragen, ist formnichtig (§ 311 b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Ein Arbeitslohnanspruch stünde dem enttäuschten Übernehmer grundsätzlich auch zu, weil eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Absatz 1 BGB). Somit muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, dass der Mitarbeitende für seine oft langjährige Arbeit eine Vergütung erhält. Es genügt, wenn dieser in der für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung einer späteren Vergütung gearbeitet und dieser die Dienste gleichwohl entgegengenommen hat. Hierzu bedürfte es an sich nicht einmal einer sicheren Zusage der Vergütungserfüllung, beispielsweise in Form der Hofübergabe.

Zu einer solch stillschweigenden Vergütungsvereinbarung kommt es allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung auf anderer ausdrücklicher vertraglicher Grundlage erbracht wurde. So würde dies etwa scheitern, wenn der potentielle Hofübernehmer den Betrieb gepachtet oder als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft mitbewirtschaftet hat, weil er dann Unternehmer und nicht mehr Arbeitnehmer gewesen wäre.

Zu beachten ist, dass innerhalb einer Familie gemäß § 1619 BGB familienrechtliche Dienstleistungspflichten bestehen, nach denen ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, dazu verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Für solche Zeiten könnten Vergütungsansprüche selbstredend auch nicht durchgesetzt werden. Ein Vergütungsanspruch kommt daher nur in Betracht, wenn die geleistete Mitarbeit über die ohnehin üblichen und zu erwartenden Leistungen von Familienangehörigen hinausgeht.

Hinsichtlich der Höhe des Lohnanspruches könnten zunächst etwa die Tarifverträge für Landarbeiter als Orientierung herangezogen werden, soweit diese nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebes als angemessen anzusehen wären. Gegebenenfalls wäre mittels Sachverständigengutachten zu prüfen, was für einen Gewinn der enttäuschte Hoferbe hätte erzielen können, wenn er den Betrieb erwartungsgemäß erhalten
hätte, was unter Berücksichtigung von Altenteiler-Leistungen und ähnlichen Sonderlasten eines Landwirtschaftsbetriebes nicht selten weniger als der tarifvertragliche Arbeitslohn sein könnte. Anzurechnen wären natürlich empfangene Leistungen wie Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung.

Anders als in anderen Fällen verjähren Vergütungsansprüche für zurückliegende Mitarbeit des später enttäuschten designierten Hofnachfolgers zunächst jedoch nicht. Denn der Anspruch wird erst fällig, wenn die Vergütungserwartung – hier die Hofübergabe – nicht (mehr) erfüllt werden kann oder die Erfüllung mit ausreichender Sicherheit absehbar nicht mehr erfüllt wird. Bis dahin gilt der Entgeltanspruch als gestundet, sodass bis dahin Verjährungsfristen nicht laufen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Erfüllung des Hofübergabeversprechens rechtlich noch möglich ist, aber beispielsweise wegen tiefgreifender Zerwürfnisse der Parteien höchst unwahrscheinlich geworden ist.

Erst wenn mit Eintritt der Fälligkeit die Stundung des Vergütungsanspruches endet, beginnen die Verjährungsfristen zu laufen. Die Frist beträgt drei Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten dieser Art kann es daher durchaus geboten sein, etwa verjährungsunterbrechende Klage zu erheben. Zuständig wäre das Arbeitsgericht. Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist, dass kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, etwa für die rechtsanwaltschaftliche Vertretung entsteht. Dies hat den Vorteil, dass etwa der Klagende, auch wenn er den Prozess verliert, nicht auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen müsste, allerdings auch den Nachteil, dass ihm für den Fall seines Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht erstattet würden. Hier könnte eine Rechtsschutzversicherung helfen, wozu auf Details hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Gegebenenfalls könnte der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe auch über die Vergütung der reinen Arbeitsleistung hinaus für den Hof zudem erbrachte Sach- oder Geldleistungen erstattet verlangen. So könnte er sich auf dem Hof eine Wohnung ausgebaut haben, die er – vielleicht des Hofes verwiesen – dann nicht mehr nutzen dürfte oder auch nur wollte. Hier wäre an einen Geldanspruch aus sogenannter „ungerechtfertigter Bereicherung“ zu denken, für dessen Klärung die Zivilgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig wären.

In diesem Zusammenhang gilt es noch viele weitere Aspekte zu betrachten, etwaige erbrechtliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, steuerrechtliche Folgen und einiges andere mehr. Gegebenenfalls wird dieser Beitrag in einem zweiten Teil mit diesen Inhalten noch fortgesetzt.

Auch im Zusammenhang mit derlei Ansprüchen aus enttäuschter Hofübernahmeerwartung bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich nur die qualifizierte juristische Beratung vornehmlich einer in diesen Themen erfahrenen rechtsanwaltschaftlichen Vertretung Gewähr dafür bieten kann, dass berechtigte Ansprüche durchgesetzt und teure Rechtsstreite vermieden werden, wenn die ausreichende Aussicht auf Erfolg im Einzelfall nicht anzunehmen ist.

Photocredit: Alle Rechte bei Wolfgang Wackerbauer privat

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Dringende Erntearbeiten in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich möglich, aber nicht 24/7 und uneingeschränkt

Gerade in der Erntezeit stehen die Landwirte immer wieder vor dem Problem, dass unaufschiebbare Arbeiten anfallen, die aufgrund des Wetters oder infolge besonderer betrieblicher Erfordernisse nicht aufgeschoben werden können. Hier entsteht häufig die Notwendigkeit, Feld- uns Erntearbeiten sowie sonstige Außen- und Hofarbeiten auch während der Nacht und gelegentlich zudem an Sonn- und Feiertagen durchführen zu müssen. Hintergrund dafür kann nicht nur angekündigtes schlechtes Wetter, sondern beispielsweise auch sein, dass während der Erntezeit die Lohnunternehmer oder die Maschinenringe zu den „normalen“ Arbeitszeiten ausgebucht sind. Derartige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten führen viel zu oft zu Streitigkeiten mit Anwohnern etwa wegen der damit einhergehenden Lärmentwicklung. Gleichwohl es zu Gunsten der Landwirtschaft für dringende Arbeiten durchaus Sonderregelungen gibt, ist nicht alles erlaubt und vor allem immer auch Rücksichtnahme auf die Anwohner geboten.

Aber was ist generell erlaubt, was nur ausnahmsweise und was geschieht bei Verstößen?

Generell gibt es für nächtlichen Lärm Grenzwerte. Diese werden aus der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (TA-Lärm)“ abgeleitet.

Das danach während der Nachtzeiten Zulässige ist unterschiedlich, je nachdem wo die Lärmbetroffenen leben.

Insoweit gilt in Dorfgebieten, Mischgebieten oder bei einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich ein nächtlicher Emissionsgrenzwert von 45 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungen beträgt der nächtliche Grenzwert 40 dB(A). In reinen Wohngebieten gilt nachts ein allgemeiner Grenzwert von lediglich 35 dB(A). Dabei gilt als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Tagsüber gelten jeweils höhere Grenzwerte.

Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Denn an insgesamt 10 Tagen im Jahr dürfen die vorstehenden nächtlichen Grenzwerte überschritten werden, wenn dabei ein Grenzwert von bis zu 55 dB(A) nicht überschritten wird. Allerdings gibt hiervon wiederum eine Rückausnahme für Wochenenden. Die vorstehende Überschreitung der allgemein zulässigen Grenzwerte darf nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden.

Jedoch ist nicht nur der nächtliche Lärmschutz allein im Blick zu behalten. So sind etwa in Bayern hinzukommend die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) zu beachten. Gemäß Art 2 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit es hiervon keine gesetzliche Ausnahme gibt. Eine solche Ausnahme regelt Art 2 Abs. 3 Ziffer 3 FTG. Danach gilt das grundsätzliche Verbot nicht für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind.

Nun lässt sich allerdings trefflich darüber streiten, welche Arbeiten eines Landwirts tatsächlich „unaufschiebbar“ sind. Hier gehen die Meinungen zwischen Landwirten und betroffenen Bürgern teils sehr weit auseinander. Auch wenn die Rechtsprechung an die „Unaufschiebbarkeit“ landwirtschaftlicher Arbeiten keine überhöhten Ansprüche stellt, sollten die Landwirtschaftsbetriebe von der Ausnahmeregelung nur mäßig Gebrauch machen. Und manchmal hilft ein vorbeugendes Gespräch mit Nachbarn und Anliegern.

Neben derartigen die Beteiligten oft sehr belastenden Verärgerungen und Zerwürfnissen können Zuwiderhandlungen auch mit unangenehmen Sanktionen verbunden sein. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und etwa bei Verstößen gegen das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) gemäß den dortigen Regelungen in Artikel 7 mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Generell hilfreich und daher empfehlenswert kann hier sein, sich vorher anwaltlichen Rat einzuholen.

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Uns allen liegt das Wohl der landwirtschaftlichen Nutztiere am Herzen, dem Verbraucher ebenso wie den diese Nutztiere haltenden Landwirten und auch den die Kontrollen hierüber ausübenden Behörden. Hier sei einmal der Blick auf die Schweine gerichtet, die unter dem landwirtschaftlichen Nutztier als besonders intelligent und vor allem auch sehr neugierig gelten. Sie brauchen, um sich wohlfühlen zu können die Möglichkeit, immer wieder Neues zu erkunden und insbesondere auch sich mit unterschiedlichen Materialien und Gegenständen spielerisch beschäftigen zu können.

In den naturnahen Haltungsformen ebenso der Zuchtschweine mit ihren Ferkeln wie auch der Mastschweine können diese sich sehr frei in der Natur bewegen, Futter suchen, sich suhlen und vieles mehr. Schweinen wird es sehr schnell langweilig, wenn sie nicht genügend beschäftigt werden. Sie zeigen dann ein unerwünschtes, sprich abnormales Verhalten (Schwanzbeißen und Ohrenbeißen). Um gerade bei in großer Zahl in Ställen und Buchten gehaltenen Schweinen nur annähernd einen Ausgleich zu schaffen, brauchen die Schweine Beschäftigungsmaterial verschiedenster Art, welches – in deutschen Mastställen mittlerweile Vorschrift, vorausgesetzt, dass es nicht gesundheitsgefährdend ist – bewegt und verändert werden kann. Schweine schlafen nicht nur gerne in der Gruppe, sondern sie tun auch gerne etwas gemeinsam.

Nachfolgend ein paar Beispiele zu Materialien und Gegenständen die zur Beschäftigung verwendet werden könnten:

Ferkelspielzeug aus Naturmaterialien (Mischung von aus Zuckerrohr gewonnener Polymilchsäure (PLA) und Holzfasern) wie Ferkelbälle, Anti-Stress-Beißkugeln, Beißspielzeug aus Naturkautschuk, Heu, Stroh, Torf und Silage. Weiterhin gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten aus Kunststoffen und Metall. Natürlich gibt es das ebenfalls für Mastschweine und Zuchtsauen.

Um unerwünschtes Verhalten so gut wie möglich zu mindern, ist es sinnvoll, Spielzeug zu verwenden, mit dem Schweine sich gemeinsam beschäftigen können.

Rechtlich geregelt ist das Ganze in der „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV“). Diese wurde am 29.01.2021 zum 7. Mal geändert. Mit der Änderung wurden die Regelungen zum Beschäftigungsmaterial im Vergleich zur bis dahin geltenden Fassung um die Begriffe „organisch“ und „faserreich“ ergänzt und die Liste der besonders geeigneten Materialien weiter konkretisiert. Die Änderung hinsichtlich der besonders gewünschten Materialien ist mit der Verkündung der Verordnung sofort in Kraft getreten. Die Anforderungen „faserreich“ und „organisch“ treten zum 1. August 2021 in Kraft. 

Verstöße gegen die Regelungen werden gemäß § 38 Ziffer 31 TierSchNutztV in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Tierschutzgesetz (TierSchG) als Ordnungswidrigkeit geahndet und ist mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro bedroht. 

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Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

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Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte.

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Bild Guellesperrfrist Copyright Anton Wackerbauer

Achtung: Ausbringung kann auch nach Sperrfristablauf verboten sein!

Immer aufmerksamer beobachten ebenso die Bevölkerung wie auch die Behörden den Transport und die Ausbringung von Gülle. Prüfen Sie als Landwirt daher bei jedem Einsatz ganz genau, ob der Boden und die Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, was vor allem bei angefrorenem Boden sehr kritisch und vorsichtig zu hinterfragen sein wird.

Generell beginnt die Sperrfrist bei Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen gibt es bei besonderem Düngebedarf. So etwa dürfen Zwischenfrüchte und Winterraps mit bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September des Vorjahres gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Auf Wintergerste sind bis Ende September des Vorjahres ebenfalls bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

Eine Sperrfrist-Verschiebung auf Ackerland ist nicht möglich!

Für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und im mehrschnittigem Feldfutterbau dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

Bei Grünland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeit einer Verschiebung der Sperrfrist. Diese wird aber nie verkürzt, sondern landesrechtlich unterschiedlich lediglich um zwei oder vier Wochen nach vorne wie auch hinten verlegt. Demgemäß bleibt es immer bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die unterschiedlichen Antragsverfahren in den Bundesländern werden hier nicht näher behandelt.

Unabhängig von jedweder Sperrfrist gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten! Besondere Probleme bereitet das Merkmal „schneebedeckt“. Hilfestellung gibt die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft mit einer veröffentlichten Bilderserie dazu, was als befahrbar gilt und was nicht.

Auf gefrorenem Boden dürfen im Frühjahr bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn der Boden absehbar tagsüber aufnahmefähig wird und keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flüsse besteht und der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine grüne Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei der Gülleausbringung nach dem Winter in das Frühjahr hinein ist immer höchste Achtsamkeit an den Tag zu legen. Auch wenn die gesetzlichen oder länderspezifisch verschobenen Sperrfristen abgelaufen sind, gelten je nach Bodenbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen generelle Ausbringungsverbote, die nur von Fall zu Fall vor Ort geprüft und entschieden werden können. Stets zu beachten sind der Nährstoffbedarf und etwaige Einarbeitungsfristen.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Ob Rinder, Schweine, Geflügel oder sonstige Nutztiere auf dem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden, immer ist zu beachten, dass die tierschutzrechtlichen Aspekte auch in der behördlichen und amtstierärztlichen Überwachung einen immer breiteren Raum und höheres Gewicht einnehmen.

Die nachfolgende Betrachtung greift mit besonderem Blick die Schweinehaltung heraus, gilt mit den art- und rassespezifisch gegebenenfalls abweichenden Anforderungen aber gleichermaßen auch für die Rinder-Milchviehhaltung, Bullenmast, Geflügelhaltung sowie alle anderen landwirtschaftlichen Nutztierarten und Haltungsformen mit hier genauso akribisch wie gewissenhaft einzuhaltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Verständlich ist, dass in der langen Kette etwa der Haltung von Zuchtschweinen über die geborenen Ferkel hinein in den Mastbetrieb bis zum Schlachthof immer engmaschiger darauf geachtet wird, dass Tiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet und ihnen insbesondere auch keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen.

§ 17 Tierschutzgesetz

Mit einer Freitheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind kranke Tiere und Tiere mit Verletzungen unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen und ggf. behandeln zu lassen. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund (z.B. keine Aussicht auf Heilung) vorliegt.

Diesen Anforderungen musste jeder Landwirt auch bislang schon gerecht werden, wird in diesen ihm aufgegebenen Verpflichtungen zur Wahrung des Tierwohls aber immer intensiver überwacht. Vor allem den Säugetieren wie Rind und Schwein kommt hier eine immer weiter in den Vordergrund gerückte Bedeutung zu. Jeden Tag muss der Landwirt und Tierhalter seinen gesamten Bestand zumindest einmal persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Verantwortlichen in Augenschein nehmen und überprüfen, ob Tiere aus seinem Bestand krank, verletzt oder ansonsten erkennbar beeinträchtigt sind. Das beginnt mit dem allseits bekannten Ohrbeißen (Ear-Biting) und Verbeißen der Schwänze, was oft eine Ursache im fehlenden Beschäftigungsmaterial und/oder der nicht optimalen Zusammensetzung der Futtermittelmischung sowie dem frühzeitigen Absetzen der Ferkel und auch nicht genügend großen Liegeflächen hat, und geht weiter über Bruchverletzungen etwa an den Extremitäten bis hin zu offen gescheuerten Wunden, wie das zum Beispiel nicht selten über das lange Liegen in der Abferkelbucht auftreten kann.

Oft hilft dann nur noch eines: Sofort den Tierarzt holen und generell natürlich den Bestand vorsorglich im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen schon regelmäßig vom Tierarzt überprüfen lassen!

Auffällige kranke oder verletzte Schweine müssen unverzüglich separat in eine geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage verbracht und versorgt werden. Ist eine tierärztliche Heilbehandlung nicht mehr sinnvoll oder möglich, muss das Tier gemäß den geltenden Vorschriften getötet werden. Hier ist zu beachten, dass der Landwirt selbst diese Tötungen nur dann vornehmen darf, wenn er den entsprechenden Nachweis seiner dazu ausreichenden Sachkunde führt. Im Zweifel muss auch eine solche Tötung der Tierarzt durch Euthanasie vornehmen.

Der Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren hat immer darauf zu achten, dass seine Tiere in baulich korrekten und etwa von den Aufstellungsmaßen her wenigstens den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Buchten und Ställen aufgestallt sind. Letztlich kann gelten: Je mehr beispielsweise Schweine nach dem Absetzen bis hin zur Mast in großen Gruppen mit entsprechendem Platzangebot sich idealerweise über die ganze Gruppe hinweg (etwa in einer „Flat-Aufstellung“) frei bewegen können, desto mehr wird hierüber das Wohl der Tiere gewahrt und gefördert. Auch brauchen Schweine ausreichend Beschäftigungsmaterial, um etwaig ansonsten sich aufstauende Aggressivität nicht im Schwanz- und/oder Ohrenbeißen abzureagieren. Der „Traum“ eines jeden Schweines wird die großzügige Bucht mit viel Stroheinstreu und vielleicht sogar einem Auslauf in eine außerhalb des Stalles fortgesetzte Bucht sein, um alle natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse (insbesondere Wühlen im Boden und Suhlen, Kontakt mit den Artgenossen etc. ) ausleben zu können.

Selbstverständlich sollte die ausgewogene ausreichende Fütterung und ebenso die regelmäßige Beobachtung aller Tiere sein, ob diese vom Ernährungszustand her gesund sind oder hinter den anderen vielleicht unterernährt zurückbleiben. Auch bei frisch geworfenen Ferkeln kann es natürlich immer zur Erscheinung sogenannter „Kümmerer“ kommen, welche gegebenenfalls nicht (mehr) ausreichend gesäugt werden und demgemäß bei sich nicht einstellendem Behandlungserfolg dann schließlich getötet werden müssten.

Besonders wichtig ist die ständige freie Verfügbarkeit von ausreichend frischem Trinkwasser. Schweinen etwa nur mittels zuzutragenden Kübeln oder per Schlauch über einen so zu befüllenden Trog Wasser anzubieten, reicht nicht! Die Tiere müssen ständig in die Lage versetzt sein, sich ans Tränkebecken etwa in der Bucht zu begeben, um daraus so viel frisches Wasser aufzunehmen, wie sie wollen und Durst haben. Gerade diese Voraussetzungen werden im Rahmen von veterinäramtlichen Kontrollen mit herausgehobenem Augenmerk überwacht.

Noch ein Hinweis zu den Ohrmarken: Diese haben ihren Platz nicht auf der Kommode in der guten Stube, sondern sind unverzüglich einzusetzen und mit den erforderlichen Eintragungen etwa in der HIT-Datenbank zu ergänzen.

Gerade solche dem Landwirt immer mehr Aufwand an Zeit und Sorgfalt abverlangenden Dokumentationspflichten entwickeln sich zunehmend aufwändig, sind hinsichtlich der Herkunftsnachweise und Rückverfolgung der Abläufe in der Haltungskette letztlich aber nicht verzichtbar. Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle werden diese fortlaufend und lückenlos nachzuweisenden Eintragungen in die entsprechenden Formulare und Datenbanken ebenfalls genau geprüft.

Verletzt der nutztierhaltende Landwirt seine Pflichten, können ebenso unangenehmste Ahndungen etwa wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch bis hin zur Freiheitsstrafe, aber auch empfindlichen Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden. Nicht selten folgen auch an die betriebliche Substanz gehende Fördermittelkürzungen bzw. deren Rückforderung auf dem Fuß.

Daher kann dem Nutztierhalter und Landwirt immer nur geraten werden, in der Haltung und im Umgang mit seinen Tieren höchste Vorsicht walten zu lassen und durch Schaffen ebenso der geeigneten baulichen Voraussetzungen wie natürlich auch täglichen Bestandskontrollen dahingehende Säumnisse zu vermeiden. Im Zweifel immer den Tierarzt hinzuziehen, damit dieser ebenso in Einzelfällen wie natürlich auch durch regelmäßige Bestandskontrollen den Landwirt in seinen Überwachungsaufgaben und notfalls der Wiederherstellung tierwohlgerechter Umstände unterstützt.

Sollte einmal eine Kontrolle mit Auffälligkeiten und negativem Ergebnis stattgefunden haben, wäre immer sinnvoll zu empfehlen, sich auch anwaltlicher Beratung und Hilfe zu sowohl straf- und bußgeldechtlichen Folgen wie auch etwaigen Konsequenzen im Fördermittelrecht zu versichern. Wir halten Ihnen und Ihren Tieren die Daumen, dass es dazu nie kommt.

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