Uns allen liegt das Wohl der landwirtschaftlichen Nutztiere am Herzen, dem Verbraucher ebenso wie den diese Nutztiere haltenden Landwirten und auch den die Kontrollen hierüber ausübenden Behörden. Hier sei einmal der Blick auf die Schweine gerichtet, die unter dem landwirtschaftlichen Nutztier als besonders intelligent und vor allem auch sehr neugierig gelten. Sie brauchen, um sich wohlfühlen zu können die Möglichkeit, immer wieder Neues zu erkunden und insbesondere auch sich mit unterschiedlichen Materialien und Gegenständen spielerisch beschäftigen zu können.

In den naturnahen Haltungsformen ebenso der Zuchtschweine mit ihren Ferkeln wie auch der Mastschweine können diese sich sehr frei in der Natur bewegen, Futter suchen, sich suhlen und vieles mehr. Schweinen wird es sehr schnell langweilig, wenn sie nicht genügend beschäftigt werden. Sie zeigen dann ein unerwünschtes, sprich abnormales Verhalten (Schwanzbeißen und Ohrenbeißen). Um gerade bei in großer Zahl in Ställen und Buchten gehaltenen Schweinen nur annähernd einen Ausgleich zu schaffen, brauchen die Schweine Beschäftigungsmaterial verschiedenster Art, welches – in deutschen Mastställen mittlerweile Vorschrift, vorausgesetzt, dass es nicht gesundheitsgefährdend ist – bewegt und verändert werden kann. Schweine schlafen nicht nur gerne in der Gruppe, sondern sie tun auch gerne etwas gemeinsam.

Nachfolgend ein paar Beispiele zu Materialien und Gegenständen die zur Beschäftigung verwendet werden könnten:

Ferkelspielzeug aus Naturmaterialien (Mischung von aus Zuckerrohr gewonnener Polymilchsäure (PLA) und Holzfasern) wie Ferkelbälle, Anti-Stress-Beißkugeln, Beißspielzeug aus Naturkautschuk, Heu, Stroh, Torf und Silage. Weiterhin gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten aus Kunststoffen und Metall. Natürlich gibt es das ebenfalls für Mastschweine und Zuchtsauen.

Um unerwünschtes Verhalten so gut wie möglich zu mindern, ist es sinnvoll, Spielzeug zu verwenden, mit dem Schweine sich gemeinsam beschäftigen können.

Rechtlich geregelt ist das Ganze in der „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV“). Diese wurde am 29.01.2021 zum 7. Mal geändert. Mit der Änderung wurden die Regelungen zum Beschäftigungsmaterial im Vergleich zur bis dahin geltenden Fassung um die Begriffe „organisch“ und „faserreich“ ergänzt und die Liste der besonders geeigneten Materialien weiter konkretisiert. Die Änderung hinsichtlich der besonders gewünschten Materialien ist mit der Verkündung der Verordnung sofort in Kraft getreten. Die Anforderungen „faserreich“ und „organisch“ treten zum 1. August 2021 in Kraft. 

Verstöße gegen die Regelungen werden gemäß § 38 Ziffer 31 TierSchNutztV in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Tierschutzgesetz (TierSchG) als Ordnungswidrigkeit geahndet und ist mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro bedroht. 

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Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

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Ob Rinder, Schweine, Geflügel oder sonstige Nutztiere auf dem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden, immer ist zu beachten, dass die tierschutzrechtlichen Aspekte auch in der behördlichen und amtstierärztlichen Überwachung einen immer breiteren Raum und höheres Gewicht einnehmen.

Die nachfolgende Betrachtung greift mit besonderem Blick die Schweinehaltung heraus, gilt mit den art- und rassespezifisch gegebenenfalls abweichenden Anforderungen aber gleichermaßen auch für die Rinder-Milchviehhaltung, Bullenmast, Geflügelhaltung sowie alle anderen landwirtschaftlichen Nutztierarten und Haltungsformen mit hier genauso akribisch wie gewissenhaft einzuhaltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Verständlich ist, dass in der langen Kette etwa der Haltung von Zuchtschweinen über die geborenen Ferkel hinein in den Mastbetrieb bis zum Schlachthof immer engmaschiger darauf geachtet wird, dass Tiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet und ihnen insbesondere auch keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen.

§ 17 Tierschutzgesetz

Mit einer Freitheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind kranke Tiere und Tiere mit Verletzungen unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen und ggf. behandeln zu lassen. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund (z.B. keine Aussicht auf Heilung) vorliegt.

Diesen Anforderungen musste jeder Landwirt auch bislang schon gerecht werden, wird in diesen ihm aufgegebenen Verpflichtungen zur Wahrung des Tierwohls aber immer intensiver überwacht. Vor allem den Säugetieren wie Rind und Schwein kommt hier eine immer weiter in den Vordergrund gerückte Bedeutung zu. Jeden Tag muss der Landwirt und Tierhalter seinen gesamten Bestand zumindest einmal persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Verantwortlichen in Augenschein nehmen und überprüfen, ob Tiere aus seinem Bestand krank, verletzt oder ansonsten erkennbar beeinträchtigt sind. Das beginnt mit dem allseits bekannten Ohrbeißen (Ear-Biting) und Verbeißen der Schwänze, was oft eine Ursache im fehlenden Beschäftigungsmaterial und/oder der nicht optimalen Zusammensetzung der Futtermittelmischung sowie dem frühzeitigen Absetzen der Ferkel und auch nicht genügend großen Liegeflächen hat, und geht weiter über Bruchverletzungen etwa an den Extremitäten bis hin zu offen gescheuerten Wunden, wie das zum Beispiel nicht selten über das lange Liegen in der Abferkelbucht auftreten kann.

Oft hilft dann nur noch eines: Sofort den Tierarzt holen und generell natürlich den Bestand vorsorglich im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen schon regelmäßig vom Tierarzt überprüfen lassen!

Auffällige kranke oder verletzte Schweine müssen unverzüglich separat in eine geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage verbracht und versorgt werden. Ist eine tierärztliche Heilbehandlung nicht mehr sinnvoll oder möglich, muss das Tier gemäß den geltenden Vorschriften getötet werden. Hier ist zu beachten, dass der Landwirt selbst diese Tötungen nur dann vornehmen darf, wenn er den entsprechenden Nachweis seiner dazu ausreichenden Sachkunde führt. Im Zweifel muss auch eine solche Tötung der Tierarzt durch Euthanasie vornehmen.

Der Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren hat immer darauf zu achten, dass seine Tiere in baulich korrekten und etwa von den Aufstellungsmaßen her wenigstens den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Buchten und Ställen aufgestallt sind. Letztlich kann gelten: Je mehr beispielsweise Schweine nach dem Absetzen bis hin zur Mast in großen Gruppen mit entsprechendem Platzangebot sich idealerweise über die ganze Gruppe hinweg (etwa in einer „Flat-Aufstellung“) frei bewegen können, desto mehr wird hierüber das Wohl der Tiere gewahrt und gefördert. Auch brauchen Schweine ausreichend Beschäftigungsmaterial, um etwaig ansonsten sich aufstauende Aggressivität nicht im Schwanz- und/oder Ohrenbeißen abzureagieren. Der „Traum“ eines jeden Schweines wird die großzügige Bucht mit viel Stroheinstreu und vielleicht sogar einem Auslauf in eine außerhalb des Stalles fortgesetzte Bucht sein, um alle natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse (insbesondere Wühlen im Boden und Suhlen, Kontakt mit den Artgenossen etc. ) ausleben zu können.

Selbstverständlich sollte die ausgewogene ausreichende Fütterung und ebenso die regelmäßige Beobachtung aller Tiere sein, ob diese vom Ernährungszustand her gesund sind oder hinter den anderen vielleicht unterernährt zurückbleiben. Auch bei frisch geworfenen Ferkeln kann es natürlich immer zur Erscheinung sogenannter „Kümmerer“ kommen, welche gegebenenfalls nicht (mehr) ausreichend gesäugt werden und demgemäß bei sich nicht einstellendem Behandlungserfolg dann schließlich getötet werden müssten.

Besonders wichtig ist die ständige freie Verfügbarkeit von ausreichend frischem Trinkwasser. Schweinen etwa nur mittels zuzutragenden Kübeln oder per Schlauch über einen so zu befüllenden Trog Wasser anzubieten, reicht nicht! Die Tiere müssen ständig in die Lage versetzt sein, sich ans Tränkebecken etwa in der Bucht zu begeben, um daraus so viel frisches Wasser aufzunehmen, wie sie wollen und Durst haben. Gerade diese Voraussetzungen werden im Rahmen von veterinäramtlichen Kontrollen mit herausgehobenem Augenmerk überwacht.

Noch ein Hinweis zu den Ohrmarken: Diese haben ihren Platz nicht auf der Kommode in der guten Stube, sondern sind unverzüglich einzusetzen und mit den erforderlichen Eintragungen etwa in der HIT-Datenbank zu ergänzen.

Gerade solche dem Landwirt immer mehr Aufwand an Zeit und Sorgfalt abverlangenden Dokumentationspflichten entwickeln sich zunehmend aufwändig, sind hinsichtlich der Herkunftsnachweise und Rückverfolgung der Abläufe in der Haltungskette letztlich aber nicht verzichtbar. Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle werden diese fortlaufend und lückenlos nachzuweisenden Eintragungen in die entsprechenden Formulare und Datenbanken ebenfalls genau geprüft.

Verletzt der nutztierhaltende Landwirt seine Pflichten, können ebenso unangenehmste Ahndungen etwa wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch bis hin zur Freiheitsstrafe, aber auch empfindlichen Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden. Nicht selten folgen auch an die betriebliche Substanz gehende Fördermittelkürzungen bzw. deren Rückforderung auf dem Fuß.

Daher kann dem Nutztierhalter und Landwirt immer nur geraten werden, in der Haltung und im Umgang mit seinen Tieren höchste Vorsicht walten zu lassen und durch Schaffen ebenso der geeigneten baulichen Voraussetzungen wie natürlich auch täglichen Bestandskontrollen dahingehende Säumnisse zu vermeiden. Im Zweifel immer den Tierarzt hinzuziehen, damit dieser ebenso in Einzelfällen wie natürlich auch durch regelmäßige Bestandskontrollen den Landwirt in seinen Überwachungsaufgaben und notfalls der Wiederherstellung tierwohlgerechter Umstände unterstützt.

Sollte einmal eine Kontrolle mit Auffälligkeiten und negativem Ergebnis stattgefunden haben, wäre immer sinnvoll zu empfehlen, sich auch anwaltlicher Beratung und Hilfe zu sowohl straf- und bußgeldechtlichen Folgen wie auch etwaigen Konsequenzen im Fördermittelrecht zu versichern. Wir halten Ihnen und Ihren Tieren die Daumen, dass es dazu nie kommt.

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Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.