Gerade in der Erntezeit stehen die Landwirte immer wieder vor dem Problem, dass unaufschiebbare Arbeiten anfallen, die aufgrund des Wetters oder infolge besonderer betrieblicher Erfordernisse nicht aufgeschoben werden können. Hier entsteht häufig die Notwendigkeit, Feld- uns Erntearbeiten sowie sonstige Außen- und Hofarbeiten auch während der Nacht und gelegentlich zudem an Sonn- und Feiertagen durchführen zu müssen. Hintergrund dafür kann nicht nur angekündigtes schlechtes Wetter, sondern beispielsweise auch sein, dass während der Erntezeit die Lohnunternehmer oder die Maschinenringe zu den „normalen“ Arbeitszeiten ausgebucht sind. Derartige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten führen viel zu oft zu Streitigkeiten mit Anwohnern etwa wegen der damit einhergehenden Lärmentwicklung. Gleichwohl es zu Gunsten der Landwirtschaft für dringende Arbeiten durchaus Sonderregelungen gibt, ist nicht alles erlaubt und vor allem immer auch Rücksichtnahme auf die Anwohner geboten.
Aber was ist generell erlaubt, was nur ausnahmsweise und was geschieht bei Verstößen?
Generell gibt es für nächtlichen Lärm Grenzwerte. Diese werden aus der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 (TA-Lärm)“ abgeleitet.
Das danach während der Nachtzeiten Zulässige ist unterschiedlich, je nachdem wo die Lärmbetroffenen leben.
Insoweit gilt in Dorfgebieten, Mischgebieten oder bei einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich ein nächtlicher Emissionsgrenzwert von 45 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungen beträgt der nächtliche Grenzwert 40 dB(A). In reinen Wohngebieten gilt nachts ein allgemeiner Grenzwert von lediglich 35 dB(A). Dabei gilt als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Tagsüber gelten jeweils höhere Grenzwerte.
Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Denn an insgesamt 10 Tagen im Jahr dürfen die vorstehenden nächtlichen Grenzwerte überschritten werden, wenn dabei ein Grenzwert von bis zu 55 dB(A) nicht überschritten wird. Allerdings gibt hiervon wiederum eine Rückausnahme für Wochenenden. Die vorstehende Überschreitung der allgemein zulässigen Grenzwerte darf nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden.
Jedoch ist nicht nur der nächtliche Lärmschutz allein im Blick zu behalten. So sind etwa in Bayern hinzukommend die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) zu beachten. Gemäß Art 2 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit es hiervon keine gesetzliche Ausnahme gibt. Eine solche Ausnahme regelt Art 2 Abs. 3 Ziffer 3 FTG. Danach gilt das grundsätzliche Verbot nicht für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind.
Nun lässt sich allerdings trefflich darüber streiten, welche Arbeiten eines Landwirts tatsächlich „unaufschiebbar“ sind. Hier gehen die Meinungen zwischen Landwirten und betroffenen Bürgern teils sehr weit auseinander. Auch wenn die Rechtsprechung an die „Unaufschiebbarkeit“ landwirtschaftlicher Arbeiten keine überhöhten Ansprüche stellt, sollten die Landwirtschaftsbetriebe von der Ausnahmeregelung nur mäßig Gebrauch machen. Und manchmal hilft ein vorbeugendes Gespräch mit Nachbarn und Anliegern.
Neben derartigen die Beteiligten oft sehr belastenden Verärgerungen und Zerwürfnissen können Zuwiderhandlungen auch mit unangenehmen Sanktionen verbunden sein. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und etwa bei Verstößen gegen das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) gemäß den dortigen Regelungen in Artikel 7 mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
Generell hilfreich und daher empfehlenswert kann hier sein, sich vorher anwaltlichen Rat einzuholen.
Beitragsbild auf dieser Seite: cherryandbees – stock.adobe.com
Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.