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Wie oft passiert es, dass eine Tochter oder ein Sohn einer Landwirtsfamilie schon von früher Jugend an vielleicht über Jahrzehnte hinweg auf dem Betrieb der Eltern mitarbeitet, ohne dafür adäquat entlohnt zu werden. Es wird ihnen immer wieder versprochen: „Du kriegst ja eh mal den Hof“. Die Jahre vergehen, nichts passiert. Auf Nachfrage: „Wir müssten doch da mal was schreiben und einen Hofübergabevertrag machen“ kommt häufig die Antwort: „Ja, ja, hab´ Geduld, das machen wir schon noch“.

Und es kommt wie so oft: Der Hof wird aus irgendwelchen Gründen an ein anderes Geschwister übergeben oder der Hofinhaber verstirbt noch ehe eine Hofübergabe stattgefunden hat. (Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit verwenden wird das generische Maskulinum, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint)

Damit kann das oft jahrzehntelange Übergabeversprechen nicht mehr erfüllt werden. Die Enttäuschung ist dann ebenso groß, wie vielfach auch die erheblichen Nachteile in finanzieller Hinsicht und im beruflichen Fortkommen. Es wurden über viele Jahre hinweg viele Stunden
ohne wirkliche Entlohnung gearbeitet. Oft wurden sogar berufliche Alternativen und Aufstiegsmöglichkeiten, welche parallel nicht verwirklicht werden hätten können, hintangestellt und der gesamte berufliche Werdegang an den notwendigen Qualifizierungen für die versprochene Hofübernahme ausgerichtet.

Derlei fehlgegangene Erwartungen können auch in anderen Konstellationen auftreten, auf welche hier aber nicht eingegangen wird. Nachfolgend im Vordergrund steht der wohl doch häufigste Fall, dass der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe oft schon von Kindesbeinen an auf dem Betrieb mitgearbeitet hat, die Zusage und Erwartung, den Betrieb eines Tages zu bekommen, sich aber zerschlägt.

Es stellt sich dann die Frage, ob und welche Art Ansprüche der enttäuschte Hofübernehmer
etwa gegenüber dem Übergeber, der seine Versprechen gebrochen hat, gegen den neuen Hofnachfolger oder gegenüber etwaigen Erben oder mit ihm in Miterbengemeinschaft stehenden Hoferben geltend machen kann.

Hinzuweisen ist hier nur kurz auf die Möglichkeiten besonderer Verfahren, wonach etwa im Geltungsbereich der Höfeordnung oder im Geltungsbereich des Grundstücksverkehrsgesetztes
bei Versterben des Hofinhabers vor einer Übergabe ein Abkömmling alleiniger Hoferbe bzw. unter bestimmten Voraussetzungen der Hof einem Hofnachfolger ungeteilt gerichtlich zugewiesen werden kann. Weiter vertieft werden diese Themen hier aber nicht.

Ansonsten verbliebe dem enttäuschten Hofnachfolger letztlich vor allem die Möglichkeit zu versuchen, für seine erbrachte Arbeitsleistung nachträglich eine Vergütung einzufordern. Auch wenn der Hof noch nicht einem anderen übertragen wurde kann er die Hofübertragung – außerhalb der vorstehend kurz angesprochenen gesetzlichen Sonderregelungen – rechtlich nicht erzwingen. Ein nicht notariell beurkundetes Versprechen, Grundstücke zu übertragen, ist formnichtig (§ 311 b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Ein Arbeitslohnanspruch stünde dem enttäuschten Übernehmer grundsätzlich auch zu, weil eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Absatz 1 BGB). Somit muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, dass der Mitarbeitende für seine oft langjährige Arbeit eine Vergütung erhält. Es genügt, wenn dieser in der für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung einer späteren Vergütung gearbeitet und dieser die Dienste gleichwohl entgegengenommen hat. Hierzu bedürfte es an sich nicht einmal einer sicheren Zusage der Vergütungserfüllung, beispielsweise in Form der Hofübergabe.

Zu einer solch stillschweigenden Vergütungsvereinbarung kommt es allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung auf anderer ausdrücklicher vertraglicher Grundlage erbracht wurde. So würde dies etwa scheitern, wenn der potentielle Hofübernehmer den Betrieb gepachtet oder als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft mitbewirtschaftet hat, weil er dann Unternehmer und nicht mehr Arbeitnehmer gewesen wäre.

Zu beachten ist, dass innerhalb einer Familie gemäß § 1619 BGB familienrechtliche Dienstleistungspflichten bestehen, nach denen ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, dazu verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Für solche Zeiten könnten Vergütungsansprüche selbstredend auch nicht durchgesetzt werden. Ein Vergütungsanspruch kommt daher nur in Betracht, wenn die geleistete Mitarbeit über die ohnehin üblichen und zu erwartenden Leistungen von Familienangehörigen hinausgeht.

Hinsichtlich der Höhe des Lohnanspruches könnten zunächst etwa die Tarifverträge für Landarbeiter als Orientierung herangezogen werden, soweit diese nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebes als angemessen anzusehen wären. Gegebenenfalls wäre mittels Sachverständigengutachten zu prüfen, was für einen Gewinn der enttäuschte Hoferbe hätte erzielen können, wenn er den Betrieb erwartungsgemäß erhalten
hätte, was unter Berücksichtigung von Altenteiler-Leistungen und ähnlichen Sonderlasten eines Landwirtschaftsbetriebes nicht selten weniger als der tarifvertragliche Arbeitslohn sein könnte. Anzurechnen wären natürlich empfangene Leistungen wie Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung.

Anders als in anderen Fällen verjähren Vergütungsansprüche für zurückliegende Mitarbeit des später enttäuschten designierten Hofnachfolgers zunächst jedoch nicht. Denn der Anspruch wird erst fällig, wenn die Vergütungserwartung – hier die Hofübergabe – nicht (mehr) erfüllt werden kann oder die Erfüllung mit ausreichender Sicherheit absehbar nicht mehr erfüllt wird. Bis dahin gilt der Entgeltanspruch als gestundet, sodass bis dahin Verjährungsfristen nicht laufen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Erfüllung des Hofübergabeversprechens rechtlich noch möglich ist, aber beispielsweise wegen tiefgreifender Zerwürfnisse der Parteien höchst unwahrscheinlich geworden ist.

Erst wenn mit Eintritt der Fälligkeit die Stundung des Vergütungsanspruches endet, beginnen die Verjährungsfristen zu laufen. Die Frist beträgt drei Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten dieser Art kann es daher durchaus geboten sein, etwa verjährungsunterbrechende Klage zu erheben. Zuständig wäre das Arbeitsgericht. Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist, dass kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, etwa für die rechtsanwaltschaftliche Vertretung entsteht. Dies hat den Vorteil, dass etwa der Klagende, auch wenn er den Prozess verliert, nicht auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen müsste, allerdings auch den Nachteil, dass ihm für den Fall seines Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht erstattet würden. Hier könnte eine Rechtsschutzversicherung helfen, wozu auf Details hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Gegebenenfalls könnte der enttäuschte Hofübernehmer oder Hoferbe auch über die Vergütung der reinen Arbeitsleistung hinaus für den Hof zudem erbrachte Sach- oder Geldleistungen erstattet verlangen. So könnte er sich auf dem Hof eine Wohnung ausgebaut haben, die er – vielleicht des Hofes verwiesen – dann nicht mehr nutzen dürfte oder auch nur wollte. Hier wäre an einen Geldanspruch aus sogenannter „ungerechtfertigter Bereicherung“ zu denken, für dessen Klärung die Zivilgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig wären.

In diesem Zusammenhang gilt es noch viele weitere Aspekte zu betrachten, etwaige erbrechtliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, steuerrechtliche Folgen und einiges andere mehr. Gegebenenfalls wird dieser Beitrag in einem zweiten Teil mit diesen Inhalten noch fortgesetzt.

Auch im Zusammenhang mit derlei Ansprüchen aus enttäuschter Hofübernahmeerwartung bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich nur die qualifizierte juristische Beratung vornehmlich einer in diesen Themen erfahrenen rechtsanwaltschaftlichen Vertretung Gewähr dafür bieten kann, dass berechtigte Ansprüche durchgesetzt und teure Rechtsstreite vermieden werden, wenn die ausreichende Aussicht auf Erfolg im Einzelfall nicht anzunehmen ist.

Photocredit: Alle Rechte bei Wolfgang Wackerbauer privat

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